Schon wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anders als etwa im Strafrecht gibt es in der Zivilgerichtsbarkeit keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, die streitenden Parteien müssen schon selbst alle relevanten Tatsachen in das Verfahren einführen.

Im konkreten Fall möchte der Kläger von seinem Gegner eine vierstellige Summe. Streitig ist unter anderem zwischen den beiden, welchen Inhalt denn der vor einigen Jahren geschlossene Vertrag hat. Der Kläger meint, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zur Grundlage des Vertrages gemacht worden. Das ist häufig der Fall.

Deutlich weniger häufig ist jedoch, dass der Kläger nicht etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt und in die Akte legt, sondern einfach nur einen Internetlink auf seiner Internetseite anbietet. Mögen sich der Beklagte und das Gericht doch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst suchen.

Im konkreten Fall funktionierte der Link nicht einmal und wenn man sich dann mühsam auf der Internetseite selbst den richtigen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesucht hat, sind dort selbstverständlich nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der letzten Jahre, sondern nur die aktuellen verzeichnet. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aber nun mit Sicherheit nicht Vertragsbestandteil geworden.