Amtsermittlung

In zivilgerichtlichen Verfahren gibt es anders als im Straf-, Sozial-, und Verwaltungsrecht eigentlich keine Amtsermittlung. Das heißt, Kläger und Beklagter müssen selbst „ermitteln“ und dem Gericht begründen, wieso die Klage begründet oder eben unbegründet ist. Dort, wo es einen Amtsermittlungsgrundsatz gibt, ist dies eigentlich Aufgabe des Richters. Ausnahmsweise gibt es auch im Zivilrecht eine Amtsermittlung, nämlich in bestimmten Bereichen des Arzthaftungsrechts. Angesichts der großen Komplexität und der Beweisprobleme der Patienten sollen hier die Richter selbst ermitteln beim medizinischen Sachverhalt, bei dem Vorliegen des Behandlungsfehlers und dem Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden.

Aspekte, die der Patient selbst recht einfach beweisen kann, wie etwa das Vorliegen des Schadens, sind hiervon aber ausgenommen.