Gericht verhängt Verbot für telefonische Diagnose

Das Sozialgericht München entschied kürzlich, dass eine Organisation aus Ärzten, welche einen telefonischen Rund-um-die-Uhr-Service anbot, diesen einzustellen habe.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) stellte einen Eilantrag und begründete diesen mit dem Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 IV der Berufsordnung für Ärzte in Bayern. Zudem verstoße der der Service der Ärzte gegen das „Prinzip der Erzielung einer leistungsgerechten Honorierung unter Wahrung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages“ . Das SG Münschen entschied zugunsten der KVB und legte besonderes Augenmerk auf den Rang des Sicherstellungsauftrages der vertragsärztlichen Versorgung. Dieser weise den Kassenärzten eine gesetzliche Exklusivaufgabe zu, so die Richter. Bei der Tätigkeit der Ärzte handle es sich nicht lediglich um eine telefonische Beratung, sondern vielmehr um eine ärztliche Behandlun.

 

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