Verbraucherratgeber und Fernabsatzrecht

Vor einigen Tagen „klopfte“ es beim Telefonieren anhaltend an. Nach Beendigung des Telefonats rief ich die – nach der Vorwahl zu urteilen – bayerische Nummer an und erreichte eine mir nicht bekannte, wunderbaren Akzent sprechende, ältere Dame, die den Hörer sofort an ihren, mir ebenso unbekannten, Mann übergab.

Dieser begrüßte mich mit einem Wortschwall, dass er den „Ratgeber nicht bräuchte“, den ich ihm „aufgeschwatzt hätte“, er ihn nicht wollte und es hinterhältig sei, diesen zu verkaufen während er schwerhörig, seine Frau aber nicht anwesend ist.

Nur mühsam konnte ich seinen Redefluss stoppen und ihn überzeugen, dass ich weder Fernabsatzgeschäfte tätige, noch älteren Menschen irgendwelche Verbraucherratgeber aufschwatze. Er blieb jedoch dabei, eine Düsseldorfer Telefonnummer und eine Hildener Adresse erhalten zu haben.

Nach längerem Gespräch konnte ich das Missverständnis zwar nicht aufklären, fragte ihn aber – der den tollen Ratgeber offenbar nicht zu schätzen wusste – ob er denn von dem, nicht mit mir, geschlossenen Vertrag sich wieder lösen wollte. Nach zustimmender Antwort verwies ich ihn spontan auf die § 312d und § 355 BGB, d.h. auf die Möglichkeit, durch fristgemäßes Zurückschicken der Ware die ganze Sache zu erledigen. Diesen Hinweis nahm er erfreut an.

Hoffentlich wird meine Nummer nicht flächendeckend in Ratgebern verbreitet…

Schreibe einen Kommentar