Rückblick: Vortrag zu rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Nachdem meet-the-expert zum gleichen Thema beim Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Ruppel auch einen Vortrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen gehalten.

Dabei ging er insbesondere darauf ein, dass die Substitution mit Ausnahme von im SGB V verankerten Modellprojekten aufgrund der Regelungen des Heilpraktikergesetzes derzeit nicht möglich sei. Außerdem fehle es an Vergütungsstrukturen.

Die Delegation ärztlicher Leistungen fände, so Dr. Ruppel, hingegen bis auf wenige Ausnahmen keine Grenzen in einem Arztvorbehalt. Berufsrechtlich sei die Delegation weitgehend unproblematisch.
Das Haftungsrecht und das Strafrecht würden sich weitgehend neutral zur Delegation ärztlicher Leistungen verhalten, entscheidend sei hier vielmehr die Einhaltung des Facharztstandards (bzw. vergleichbarer Standards). Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Weiterbildung zum Facharzt geknüpft ist, sondern sichergestellt werden muss vielmehr, dass die Leistung so erbracht wird, wie ein Facharzt sie erbracht haben würde.
Als Flaschenhals erweist sich aber auch hier, so Dr. Ruppel, das Vergütungsrecht. Die Vergütungsstrukturen müssen die Delegation ärztlicher Leistungen auch zulassen.

Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel wird am 05. Oktober in Berlin auf dem Deutschen Kongress für Versorgungsforschung unter anderem einen Vortrag zum Thema „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen“ halten. Zum gleichen Thema wird er mit Nachwuchswissenschaftlern bei einer meet-the-expert-Runde diskutieren.

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Der Kläger (des bereits in diesem Beitrag besprochenen Verfahrens) wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung von Anfang Janua 2010 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Zulassung als Vertragsarzt habe mit seinem Verzicht geendet. Der Kläger sei in der Bedarfsplanung für jedes der beiden Fachgebiete mit dem Faktor 0,5 geführt. Vertragsärzte mit zwei Zulassungen müssten sich für die Ausschreibung eines Fachgebiets entscheiden, allenfalls seien zwei hälftige Ausschreibungen möglich.

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht zurück. Voraussetzung für die Ausschreibung sei, dass der Vertragsarzt einen Vertragsarztsitz innehabe, auf den er verzichte. Erfolge der Verzicht zu dem Zweck, dass der Vertragsarzt in einem MVZ tätig werden wolle, sei eine Fortführung der Praxis bzw. eine Ausschreibung nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, dass sich der Verzicht nicht auf seine Zulassung als Anästhesiologe bezogen habe. Weder sei er mit zwei Vertragsarztsitzen zugelassen gewesen noch habe er zwei volle Versorgungsaufträge erhalten. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ sei auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie beendet worden. Folglich könne die KV nicht verpflichtet werden, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben, weil ein solcher nicht mehr bestehe.

In allen Fragen rund um das Thema „Ausschreibung von Vertragsarztsitzen“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.

Neues von der Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes

Das Begehren von Vertragsärzten, den Kassenarztsitz zu verlegen oder diese Sitzverlegung eines Kollegen zu verhindern beschäftigt mit großer Regelmäßigkeit die Sozialgerichte.

Mit Urteil vom 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15) entschied das Bundessozialgericht, dass auf die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ein Anspruch bestehe, soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstünden. Versorgungsgesichtspunkte stünden einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegen, wenn die Praxis innerhalb einer Stadt von einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil verlegt werden solle. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung am bisherigen Vertragsarztsitz bekannte Umstände vermögen nur in Ausnahmefällen schützenswerte persönliche Interessen an der Sitzverlegung zu begründen.

Den Zulassungsgremien stehe, so das BSG, bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstünden, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dieser bestehe im Hinblick auf die Frage nach den erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen. Gleiches gelte für die Beurteilung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Vertragsarztsitzverlegung entgegenstünden.

Vertragsärzten, die eine Verlegung ihres Vertragsarztsitzes erwägen, stehen Dr. Ruppel Rechtsanwälte umfassend beratend zur Seite. Gleiches gilt für Vertragsärzte, die die Sitzverlegung eines Kollegen verhinern wollen. Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel.

Anstieg von Straftaten gegenüber niedergelassenen Ärzten und Praxispersonal

Immer mehr niedergelassene Ärzte berichten von einem Anstieg von Straftaten gegenüber ihnen und ihrem Praxispersonal. Sie beklagen, dass Patienten sich zunehmend aggresiv verhielten.

Würden Wünsche nicht erfüllt, so komme es zu Pöbeleien, Beleidigungen, Bedrohungen oder gar zu Handgreiflichkeiten. Die Ärztekammern sehen eine „überzogenen Anspruchshaltung“ einiger Patienten als Grund der Aggressivität.

Offizielle Zahlen zu dem Thema gibt es nicht. Bei einer Befragung durch das Deutsche Ärzteblatt im Jahr 2015, gab etwa jeder zehnte Hausarzt an, Gewalterfahrungen in seiner Praxis erlebt zu haben.

Die Ärztekammer möchte die Ärzte mit zusätzlichen Kursen für Mediziner und Fachangestellte schulen und so seinen Mitgliedern zur Seite stehen.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät Sie in Fragen des Hausrechts und Rechtsanwältin Christine Thürmann unterstützt Sie, einstweilige Verfügungen gegen gewalttätige Patienten zu erwirken und Ihre Rechte in etwaigen Straf- und Zivilverfahren durchzusetzen.

Behandlung nur gegen Vorlage des Personalausweises?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel bespricht auf www.arzt-wirtschaft.de das Thema Ausweispflicht bei selbstzahlenden Patienten sowie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Lünen aus dem Jahr 2016 zu diesem Thema.

Link zum Beitrag von Dr. Thomas Ruppel

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät Ärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer in allen Fragen des Vergütungsrechts der Heilberufe, sowohl im Vertragsarztrecht als auch bei der privatärztlichen Abrechnung.