Feuerwehr und Ehrenamt

Eigentlich bin ich wirklich gern bei der Freiwilligen Feuerwehr und kenne durch einige Umzüge sowohl kleinere Dorffeuerwehren mit Brandeinsätzen als auch solche mit den Schrecken mehrerer Autobahnabschnitte und Freiwillige Feuerwehren, die in Städten mit Berufsfeuerwehren erst im „2. Abmarsch“ tätig werden. Übrigens ist es nicht so, dass es flächendeckend Berufsfeuerwehren gibt, auf 100 Städte mit Berufsfeuerwehren kommen 25.000 Freiwillige Feuerwehren, in Ländern wie Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern gibt es kaum 4-5, Berufsfeuerwehren.

Was mir das Ehrenamt aber manchmal etwas verleidet (und trotzdem nicht abhält aufzustehen) sind böswillige Alarmierungen, Telefonstreiche. Gerade hier in Düsseldorf sind sie leider an der Tagesordnung. Neulich saß ich bis Mitternacht am Schreibtisch, schlief gegen 1.00 Uhr endlich, um um 3.00 Uhr mit der Meldung „Zimmerband“ geweckt zu werden. Ein wahrhaft toller „Scherz“ des Anrufers, der bestimmt nur mal sehen wollte, wie ein Löschzug aus vier Fahrzeugen plus Rettungswagen und Polizei anrückt…Aber ehe man wieder zurück in der Wache ist, sein Fahrrad genommen hat und nach Hause fährt, dort sich ins Bett legt, sich mit der ebenfalls durch den Pieper geweckten Freundin unterhalten hat ist es 5.00 Uhr. Da können die meisten Kameraden gleich aufbleiben und zur Arbeit fahren.

Bei der Frage der Kostentragung für den Löschzug einerseits, den von der Feuerwehr betriebenen Rettungswagen andererseits, ist man übrigens auch schnell wieder im Gesundheitsrecht…

Verkehrsunfall mit Folgen

Ende Dezember 2012 wurde eine ältere Dame auf ihrem Fahrrad (über 80) von einem nicht wesentlich jüngerem PKW-Fahrer erfasst, als dieser – offenbar unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit – in einen kleinen Weg einbog. Die Dame stürzte.

Der PKW-Fahrer und ein zufällig vorbeifahrender Polizist leisteten erste Hilfe, die Dame wurde mittels RTW in das nächste Krankenhaus gebracht; um das Fahrrad kümmerten sich die herbeigerufenen Kinder. Gebrochen war zum Glück nichts, einige Verletzungen erlitt die Dame trotzdem, konnte aber noch vor den Weihnachtsfeiertagen das Krankenhaus wieder verlassen.

Dem Unfallgegner war die Situation äußerst unangenehm, so dass er  – menschlich sehr anständig und über das, was man gemeinhin erwartet, hinausgehend – einige Tage später bei der älteren Dame vorbei schaute und sich noch einmal persönlich entschuldigte, seine Schuld eingestand und eine rasche Regelung des entstandenen Schadens versprach.

Die Behandlungskosten für das Krankenhaus und die Fahrt im RTW zahlte die Gesetzliche Krankenversicherung der Dame. Einen Strafantrag wollte sie nicht stellen, so dass nur die zivilrechtliche Abwicklung hinsichtlich des Fahrrades, Schäden an der Bekleidung und eines möglichen Schmerzensgeldes blieb.

Dies entwickelte sich jedoch zu einem – an der Schadenshöhe gemessen – reichlich aufwendigem Verfahren. Die Dame wollte sich nicht allein darum kümmern, so dass ein Vertreter beauftragt wurde. Dieser holte ärztliche Befunde von Krankenhaus und Hausarzt ein, nahm den Kontakt zu Zeugen, Versicherung des Unfallgegners und der Polizei auf. Letztere gab die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, so dass auch hier für den Unfallbericht nachgefragt werden musste. Zwischenzeitlich immer wieder Rücksprachen mit dem Unfallopfer und den Verwandten hinsichtlich in Auftrag zu gebende Reparaturen, dem Sammeln von Belegen usw. Alles in allem eine Vielzahl von Faxen, Telefonaten und Schreiben für alle Beteiligten.

Vorsichtig addiert drei bis vier Stunden Arbeit für den Vertreter. Nicht, weil der Fall juristisch besonders anspruchsvoll wäre, sondern weil er viel Kommunikation erfordert. Etwa bis sich herausgestellt hat, wer nun tatsächlich Eigentümer der teuren Strümpfe war. Oder zu erklären,w as ein Strafantrag ist und in welchem Verhältnis er zur zivilrechtlichen Haftung steht. Wenn der Vertreter ein Rechtsanwalt wäre, müsste er selbst bei einer kleinen Kanzlei dafür mehrere Hundert Euro zzgl. Mwst verlangen. Wie viel wären Sie bereit auszugeben? Und wie viel wird die Dame erhalten?

Auf der anderen Seite: Ein Glück, dass aufgrund des Sachleistungsprinzips der GKV das Gesundheitsrecht (bisher) keine Rolle gespielt hat.

Gesundheit und Recht zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel habe ich mich im allerweitesten Sinne mit der Gesundheit und dem Recht beschäftigt: Als Feuerwehrmann eines Düsseldorfer Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges bei einer Freiwilligen Feuerwehr im Süden der Stadt habe ich mit den Kameraden eine – natürlich alkoholfreie – Silvesterbereitschaft verbracht. Im Laufe des Abends und der Nacht sind wir zu sechs kleineren Bränden alarmiert worden, die sämtlich mit Silvester im Zusammehang standen und mal auf fahrlässige, mal auf vorsätzliche Brandstiftungen (daher doch wieder rechtliche Aspekte) zurück zu führen sind. Einer unserer Einsätze hat es immerhin in die Lokalpresse geschafft (brennender Baum in 10m Höhe).

Die Kollegen der auf unserer Wache stationierten Rettungswagen und des Notarzteinsatzfahrzeuges sind natürlich noch deutlich öfter als wir ausgerückt, aber auch ich war über die recht vielen Einsätze in unserem Wachgebiet überascht. In der einsatzfreien Zeit haben wir gut gegessen und gefeiert, so dass es insgesamt ein recht vergnüglicher Abend wurde.

An dieser Stelle allen Leserinnen und Lesern ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2013!

Schwein gehabt…

Wie man heute der Fach- und Lokalpresse entnehmen kann, wurde in Thüringen geplant, nicht-ärztliches „wehrmedizinisches“ Personal an (noch) lebenden Schweinen auszubilden, und diesen unter anderem Amputationsverletzungen, Schuss- und Stichwunden zuzufügen. Das Verwaltungsgericht hat signalisiert, die Klage gegen das untersagende und damit beklagte Land abzuweisen, weshalb das klagende Unternehmen diese zurückzog.

Eine andere Fachzeitschrift berichtet, dass das Unternehmen in den USA „fast 15 000 Schweine auf diese Weise verstümmelt und getötet“ habe.

Man fühlt sich an die Vorlesungen zu den Grundrechten im Studium erinnert, bei denen etwa schulmäßig das Schächten von Tieren auf seine Zulässigkeit überprüft werden sollte. Was wiegt schwerer, die (ohne Gesetzesvorbehalt gewährte) Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG oder die Rechte der Tiere, auf Verfassungebene geschützt durch die Staatszielbestimmung (kein Grundrecht, wie man im ersten Semester lernt) des Art. 20a GG?

Hier hätte der Kläger aus verfassungsrechtlicher Sicht „nur“ die deutlich einfacher einschränktbare Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in die Waagschale legen können.

Abseits davon kann ich aus mehrjähriger Feuerwehr- und sehr sehr bescheidener rettungsdienstlicher Tätigkeit einem zitierten Gutachter nur zustimmen, dass – bei aller Wichtigkeit praktischer Ausbildungen zum Erlernen von Handgriffen –  sich im Zweifel echte Einsatzbedingungen nicht, oder nur sehr wage simulieren lassen.

Einen PKW auf dem Übungshof fachgerecht zu zerschneiden ist immer noch etwas anderes, als einen solchen nachts auf der Landstraße, auf dem Dach liegend mit eingeklemmten Personen vorzufinden.

Ansonsten: Schwein gehabt…