Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht (§ 15 FAO)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel wird Seminare nach § 15 Fachanwaltsordnung zu den Schnittstellen von Medizinrecht und Gesellschaftsrecht halten. Die Seminartermine sind

  • Köln – 10.10.2018
  • Hannover – 02.11.2018
  • München – 23.11.2018

Weitere Informationen und Buchungsmöglichkeiten gibt es bei  ARBER Seminaren.

Krisenfall? Notfallkoffer!

Fällt der Praxisinhaber in Folge von Unfall oder Krankheit aus), dann gibt es häufig niemanden, der  Gehälter und Rechnungen bezahlen kann, Kontovollmachten hat und einen Überblick über die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Verhältnisse der Praxis hat. Im schlimmsten Fall kann dies zur Handlungsunfähigkeit der Praxis führen.

Um einem solchen Szenario vorzubeugen, bietet es sich an, einen virtuellen oder tatächlichen Notfallkoffer anzulegen – letztlich geht es dabei um eine strukturierte und sichere Dokumentation aller notwendigen Unterlagen wie Passwörter, Lizenzen, Vollmachten, Arbeitsplatzbeschreibungen, Aufgabenzuweisungen oder Online-Banking-Zugangsdaten. Diese sollten an einem sicheren, aber zugänglichen Ort lagern und regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel berät Sie bei der Erstellung eines Notfallkoffers – damit bei plötzlichem Ausfall die Folgen für private Finanzen und die Praxis gering bleiben.

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Approbationsentziehung durch Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungsakten ohne strafrechtliche Verurteilung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sich kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auseinandergesetzt, in dem einem Arzt die Apporbation entzogen wurde, in dem das Verwaltungsgericht strafrechtliche Ermittlungsakten herangezogen hat, obwohl die Strafverfahren gegen den Arzt allesamt wegen Unschuldes, geringer Schuld oder gegen Geldauflagen eingestellt worden sind. Ruppel, jurisPR-MedizinR 10/2017 Anm. 4

Revisionsbegründung im Vertragsarztrecht

Nun kann Weihnachten (fast) kommen: Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel haben heute eine umfangreiche Revisionsbegründung an das Bundessozialgericht nach Kassel geschickt. In einem aufwändigen Verfahren greifen die Rechtsanwälte ein Urteil des Landessozialgericht in einer vertragsärztlichen Angelegenheit an. Als die vielen Seiten Revisionsbegründung nach über zwei Monaten intensiver Arbeit durch das Faxgerät gegangen und die Originale im Postkasten lagen, war ein guter Teil der Arbeit geschafft. Nun heißt es, auf die Revisionsbegründung der Gegenseite, die gleichfalls Rechtsmittel eingelegt hat,  zu warten. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung wird Ende 2018/Anfang 2019 erwartet.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Hintz/Ruppel: Schwangere Mitarbeiterin – was Praxisinhaber beachten sollten

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Arzt & Wirtschaft“ (Heft 10/2017, Seite 84) ist ein Beitrag der Rechtsanwälte Claudia Hintz und Dr. Thomas Ruppel zum richtigen Umgang von Praxisinhabern mit schwangeren Mitarbeiterinnen erschienen. Die beiden Lübecker Rechtsanwälte besprechen insbesondere Themen wie

  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Beschäftigungsverbote
  • Urlaubsgewährung
  • Kündigung

Die Kanzlei berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere natürlich mit medizinrechtlichem Bezug.

Good Clinical Practice-Schulung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel wird heute erneut Ärzte und Pharmazeuten zu juristischen Fragen der „guten klinischen Praxis“ bei klinischen Studien an der Universität Greifswald schulen. Im Mittelpunkt stehen die immer noch nicht in Kraft getretenen Neuregelungen einer entsprechenden europäischen Verordnung, vor allem zur Einwilligung und zu klinischen Studien an Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Personen.

Rückblick: Pro & Contra Substitution ärztlicher Leistungen

In seinem Statement im Forum Pro & Contra der Substitution ärztlicher Leistungen auf dem 16. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel aus Lübeck deutlich gemacht, dass der Substitution ärztlicher Leistungen nach geltendem Recht erhebliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies sind zum einen das Heilpraktikergesetz, welches die selbstständige Heilbehandlung Ärzten und Heilpraktikern vorbehält, zum anderen vor allem die fehlenden Vergütungsregelungen für fachlich selbstständig arbeitende nichtärztliche Leistungserbringer, sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der PKV. Rechtsanwalt Dr. Ruppel machte aber deutlich, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, diese Regelungen aufzuheben oder anzupassen.

Die Rechtswissenschaft könne ohne Weiteres die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Substitution ärztlicher Leistungen schaffen.

Inbesondere im Straf- und im Haftungsrecht ist das Recht nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ruppel bereits gut vorbereitet und kann die Substitution ärztlicher Leistungen ohne größere Anpassungen aufnehmen und umsetzen.

Die Debatte um die Substitution ärztlicher Leistungen sei damit eine primär medizinische und versorgungswissenschaftliche Frage, keine rechtswissenschaftliche. Das Recht bietet den passenden Rahmen, inhaltlich dürfte sich nicht hinter vermeintlich rechtlichen Hürden versteckt werden. So sei der häufig genannte Anstellungszwang, der vermeintlich notwendig sei, um haftungsrechtliche Beziehungen sicherzustellen und daher einer Substitution ärztlicher Leistungen im Wege stehen würde, gar keine rechtliche Notwendigkeit. Haftungsbeziehungen und Haftungsverantwortung können bereits jetzt auch außerhalb von Anstellungsverhältnissen geklärt und eindeutig definiert werden.

Mit Rechtsanwalt Dr. Ruppel diskutierten unter anderem der Vizepräsident der Bundesärztekammer Dr. Kaplan, der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Gassen, der Vorstandsvorsitzende der BARMER Prof. Dr. Straub, die Versorgungsforscherin PD. Dr. van den Berg und weitere Ärzte und Versorgungsforscher.