Bundesgerichtshof hat Freispruch für Göttinger Transplantationschirurgen bestätigt

Einem Transplantationschirurgen der Universität Göttingen wurde versuchter Totschlag vorgeworfen. Er habe durch Manipulation und falsche Angaben dafür gesorgt, dass eigene Patienten bei der Vergabe der Spenderorgane bevorzugt worden seien. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass somit andere Patienten nach hinten verschoben würden und dadurch sterben könnten. Diese Manipulationen seien nicht strafbar gewesen und der Mediziner habe von einem Überangebot an Organen gewusst, so dass das Sterberisiko der verdrängten Patienten gering gewesen sei. Daher entschied sich das Göttinger Gericht trotz großer moralischer Kritik für einen Freispruch. Dem widersprach der 5. Strafsenat des BGH nicht, schließlich habe das Göttinger Gericht weiten Beurteilungsspielraum und keinen Rechtsfehler begangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel, insbesondere Frau Rechtsanwältin Thürmann, verteidigen Ärzte in Strafverfahren wie etwa bei Vorwürfen des Abrechnungsbetruges oder Tötungsdelikten.

 

Wer haftet bei einer Unfallverursachung durch freiberufliche Mitarbeiter?

Eine freiberufliche Anästhesistin verursachte während ihrer Tätigkeit in einer chirurgischen Praxis durch das Bedienen einer Sauerstoffflasche einen Brand. Neben einem hohen Sach- und Ausfallschaden führte der Brand auch zu einer Verletzung eines Patienten, der sich noch auf der Toilette befand.

Doch wer haftet in solch einem Fall?

Als die Anästhesistin das Flaschenventil öffnete, soll ein starkes Zischen ertönt sein, gefolgt von einem Knall und Flammen. Sie rannte schnell aus dem Raum und warnte die anderen Mitarbeiter. Die Feuerwehr wurde gerufen und die Praxis geräumt. Dabei verständigte aber niemand den Patienten, der sich noch auf der Toilette befand, so dass dieser mit erheblichen Verletzungen selbst hinaus gelangen musste. Er erlitt Atemwegsverletzungen im Bereich der Stimmlippen (voraussichtlich ein Dauerschaden) und forderte 50.000 € Schmerzensgeld. Gutachter stellten fest, dass die Fehlbedienung durch die Anästhesistin den Brand verursacht habe, aber auch bei richtiger Bedienung der Sauerstoffflasche der Brand sehr wahrscheinlich trotzdem ausgelöst worden wäre. Somit liegt also kein Verschulden der Anästhesistin vor und zumindest ihre strafrechtliche Haftung ist sehr eingeschränkt.

Wenn auch Sie freiberuflich tätig sind oder freiberufliche Kollegen beschäftigen: die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät Sie gerne. Telefonisch sind wir unter der Rufnummer 0451/293 66 500 für Sie da.

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.

Ruppel/Peters, Ausgewählte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheit und Pflege im Überblick

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und seine Mitarbeiterin Svenja Peters haben einen Überblicksaufsatz über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu wichtigen Themen in Gesundheit und Pflege in der gleichnamigen Fachzeitschrift „GuP – Gesundheit und Plflege“, veröffentlicht.

Ruppel/Peters: Ausgewählte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheit und Pflege
im Überblick, GuP 2017, 104

Die Rechtsanwälte der Kanzlei beraten ärztliche und nicht-ärztliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen, auch Pflegeheime, ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter in allen Fragen des Medizin- und Gesundheitsrechts, insbesondere im Arbeitsrecht, bei Nachfolgeregelungen, Abrechnungsfragen, im Strafrecht und bei Behandlungsfehlervorwürfen.

Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin – Ärztliches Arbeitsrecht & Abrechnung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat im Rahmen des Weiterbildungstages Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald erneut junge Assistenzärzte in rechtlichen Fragen weitergebildet. Er hielt u.a. Vorträge zum ärztlichen Vergütungsrecht (EBM und GOÄ) sowie zum Arbeitsrecht für Ärzte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht. Gemeinsam mit dem Lehrstuhlinhabe, Prof. Chenot, diskutierte er zudem mit den angehenden Fachärzten für Allgemeinmedizin auch Haftungsfragen aus praktischer und rechtlicher Sicht.

Maus: Rezension zu Ruppel, AGnES in der Regelversorgung

Rechtsanwalt Dr. Christian Maus aus Düsseldorf hat in der Fachzeitschrift „Wege zur Sozialversicherung“ (Ausgabe 2/2017, S. 63f) die Disseration von Dr. Thomas Ruppel, „AGnES in der Regelversorgung – Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM“ rezensiert.

Dr. Thomas Ruppel hat in seinem Werk die Umsetzung des Modelles „AGnES“ zur Delegation von hausärztlichen Hausbesuchen auf nichtärztliche Fachkräfte, das insbesondere dem Ärztemangel im ländlichen Raum lindern sollte, durch die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Spitzenverband Bund der Kankenkassen) untersucht. Dr. Ruppel kam zu dem Ergebnis, der der Gesetzgeber das „AGnES“-Modell in die Regelversorgung überführen wollte, dies aber durch die Selbstverwaltung sowohl im Umfang der delegierbaren Tätigkeiten, der in Frage kommenden Patienten, der Fortbildung für die Fachkräfte als auch hinsichtlich der Vergütung und vieler weiterer Aspekte nur unzureichend geschehen ist.

Vortrag von Rechtsanwalt Ruppel bei der 16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“

Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel hat anlässlich der  16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“ der Universitätsmedizin Greifswald, einem Intensivseminar für Ärzte, Study Nurses und Studienkoordinatoren einen Vortrag zu den rechtliche Grundlagen des Erfordernisses der Einwilligung in klinische Studien, zur Einwilligungsfähigkeit, zur Aufklärung, und zu klinischen Studien an Minderjährigen gehalten.

Der Vortrag war Teil eines mehrtägigen Seminares, mit dem Ärzte, Study Nurses, Studienkoordinatoren und Mitarbeiter  der  pharmazeutischen  Industrie  die nach dem Arzneimittelgesetz notwendigen Fortbildungsstunden bei der Durchführung klinischer Studien nachweisen.

 

Kommt eine Verschärfung des Heilpraktikerrechts?

Nach den auch die die Publikumspresse gegangenen Todesfällen bei der alternativen Krebs“behandlung“ durch einen Heilpraktiker mit dem nicht zugelassenen Mittel 3-Bromopyruvat wurde nicht nur die Klinik des Heilpraktikers zwischenzeitlich geschlossen, sondern wird offenbar auch der Gesetzgeber aktiv.

Bereits im Juni 2016 hatte die Gesundheitsministerkonferenz der Länder angeregt, die Abschlussprüfungen der im Übrigen staatlich nicht regulierten Heilpraktikerausbildung anspruchsvoller zu gestalten. Dies könnte nunmehr auch umgesetzt werden, wie die Bundesregierung in der Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion der Grünen (BT-Drs. 18/9567 – pdf) mitteilt.

Abrechnungsbetrug – Berufsverbot?

Wie unter anderem der NDR dieser Tage berichtet, droht einem Hamburger Arzt der Entzug der Approbation. Der betreffende Mediziner hat einen Strafbefehl über eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (ausgesetzt zur Bewährung) und eine Geldstrafe von 100.000 Euro erhalten, weil er gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbrinung verstoßen hat. Offenbar hat er, was bei Chefärzten recht häufig vorkommt, Leistungen nicht selbst (oder durch einen zulässigen Vertreter) erbracht, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, prüft die Approbationsbehörde den sogenannten „berufsrechtlichen Überhang“, d.h. sie prüft, ob neben den strafrechtlichen Maßnahmen auch berufsrechtliche Konsequenzen notwendig seien. Eine – neben anderen – mögliche Konsequenz wäre die Entziehung der Approbation.

Ob es dazu kommt, hängt insbesondere davon ab, wie schwerwiegend die Freiheitsstrafe gewertet wird und ob die Approbationsbehörde die Falschabrechnung als Verfehlung mit Patientennähe sieht. Generell gilt: Je höher die Strafe und je näher die Fehler die Berufsausübung am Patienten betreffen, desto schärfer sind die Folgen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel vertreten Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch im Arztstrafrecht, im Abrechnungsrecht und im Berufsrecht, insbesondere in Approbationsverfahren. Wir beraten sie auch bei der Gestaltung von Honoravereinbarungen und Vertretungsregelungen. Ihre Ansprechpartner sind Dr. Thomas Ruppel und Christine Thürmann.

Klinikträger haftet bei nicht persönlicher Leistungserbringung auch dann, wenn Schaden auch bei anderem Operateur eingetreten wäre

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 75/15) hat entschieden, dass der Träger einer Klinik dem Patienten, der durch eine Operation einen – nicht behandlungsfehlerhaften – Gesundheitsschaden erlitten hat, auch dann haften kann, wenn der Schaden bei einem anderen Operateur ebenfalls eingetreten wäre:

Der Patient hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, wonach er von einem Chefarzt operiert werden sollte. Die Operation wurde jedoch durch einen Oberarzt ausgeführt. Nach der Operation stellen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Obwohl festgestellt wurde, dass die Operation behandlungsfehlerfrei durchgeführt wurde und die Folgen auch bei Behandlung durch den Chefarzt entstanden wären, haftet der Klinikträger auf Schadensersatz.

Denn, so der BGH, die Einwilligung des Patienten in die Operation bezog sich ausschließlich auf den Chefarzt. Die Behandlung durch den Oberatzt war dementsprechend ein rechtswidriger, nicht durch die Einwilligung gedeckter, Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten.

Die Klinik, die sich auf die Rechtsfigur des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ – wonach die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei Operation durch den Chefarzt eingetreten wären – berief, war damit nicht erfolgreich. Denn der Bundesgerichtshof verwehrte der Klinik aus rechtlichen Gründen das Berufen auf diese Rechtsfigur: Wer eine Chefarztbehandlung vereinbare, müsse diese auch bekommen. Zumindest müsse rechtzeitig augeklärt werden, wenn der Chefarzt verhindert sei. Bereits früher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Verhinderung des Wahlarztes der Patient auch über die Möglichkeit der Verschiebung der Operation aufzuklären sei, soweit die Verschiebung medizinisch möglich ist.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät zur Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und vertritt Ärzte und andere Leistungserbringer in Haftungsfragen. Wir beraten auch zur rechtssicheren Gestaltung von Vertretungsregeln, etwa durch leitende Oberärzte.