Good Clinical Practice-Schulung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel wird heute erneut Ärzte und Pharmazeuten zu juristischen Fragen der „guten klinischen Praxis“ bei klinischen Studien an der Universität Greifswald schulen. Im Mittelpunkt stehen die immer noch nicht in Kraft getretenen Neuregelungen einer entsprechenden europäischen Verordnung, vor allem zur Einwilligung und zu klinischen Studien an Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Personen.

Rückblick: Pro & Contra Substitution ärztlicher Leistungen

In seinem Statement im Forum Pro & Contra der Substitution ärztlicher Leistungen auf dem 16. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel aus Lübeck deutlich gemacht, dass der Substitution ärztlicher Leistungen nach geltendem Recht erhebliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies sind zum einen das Heilpraktikergesetz, welches die selbstständige Heilbehandlung Ärzten und Heilpraktikern vorbehält, zum anderen vor allem die fehlenden Vergütungsregelungen für fachlich selbstständig arbeitende nichtärztliche Leistungserbringer, sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der PKV. Rechtsanwalt Dr. Ruppel machte aber deutlich, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, diese Regelungen aufzuheben oder anzupassen.

Die Rechtswissenschaft könne ohne Weiteres die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Substitution ärztlicher Leistungen schaffen.

Inbesondere im Straf- und im Haftungsrecht ist das Recht nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ruppel bereits gut vorbereitet und kann die Substitution ärztlicher Leistungen ohne größere Anpassungen aufnehmen und umsetzen.

Die Debatte um die Substitution ärztlicher Leistungen sei damit eine primär medizinische und versorgungswissenschaftliche Frage, keine rechtswissenschaftliche. Das Recht bietet den passenden Rahmen, inhaltlich dürfte sich nicht hinter vermeintlich rechtlichen Hürden versteckt werden. So sei der häufig genannte Anstellungszwang, der vermeintlich notwendig sei, um haftungsrechtliche Beziehungen sicherzustellen und daher einer Substitution ärztlicher Leistungen im Wege stehen würde, gar keine rechtliche Notwendigkeit. Haftungsbeziehungen und Haftungsverantwortung können bereits jetzt auch außerhalb von Anstellungsverhältnissen geklärt und eindeutig definiert werden.

Mit Rechtsanwalt Dr. Ruppel diskutierten unter anderem der Vizepräsident der Bundesärztekammer Dr. Kaplan, der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Gassen, der Vorstandsvorsitzende der BARMER Prof. Dr. Straub, die Versorgungsforscherin PD. Dr. van den Berg und weitere Ärzte und Versorgungsforscher.

Rückblick: Meet-the-expert Delegation und Substitution

Am Vormittag des 05. Oktober (als noch niemand ahnen konnte, das die Rückfahrt aus Berlin unmöglich werden würde) hielt Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel eine meet-the-expert-Runde beim 16. Deutschen Kongress für Versorgungsvorschung vor Nachwuchswissenschaftlern zu rechtlichen Grenzen von Delegation und Substitution. Eine Stunde lang wurden vor allem berufsrechtlichen, vergütungsrechtlichen und strafrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für die Delegation ärztlicher Leistungen intensiv diskutiert. Die Substitution scheitert hingegen abseits sozialrechtlicher Modellvorhaben am Arztvorbehalt des Heilpraktikergesetzes.

Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel wird am 05. Oktober in Berlin auf dem Deutschen Kongress für Versorgungsforschung unter anderem einen Vortrag zum Thema „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen“ halten. Zum gleichen Thema wird er mit Nachwuchswissenschaftlern bei einer meet-the-expert-Runde diskutieren.

Gericht verhängt Verbot für telefonische Diagnose

Das Sozialgericht München entschied kürzlich, dass eine Organisation aus Ärzten, welche einen telefonischen Rund-um-die-Uhr-Service anbot, diesen einzustellen habe.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) stellte einen Eilantrag und begründete diesen mit dem Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 IV der Berufsordnung für Ärzte in Bayern. Zudem verstoße der der Service der Ärzte gegen das „Prinzip der Erzielung einer leistungsgerechten Honorierung unter Wahrung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages“ . Das SG Münschen entschied zugunsten der KVB und legte besonderes Augenmerk auf den Rang des Sicherstellungsauftrages der vertragsärztlichen Versorgung. Dieser weise den Kassenärzten eine gesetzliche Exklusivaufgabe zu, so die Richter. Bei der Tätigkeit der Ärzte handle es sich nicht lediglich um eine telefonische Beratung, sondern vielmehr um eine ärztliche Behandlun.

 

Bundesgerichtshof hat Freispruch für Göttinger Transplantationschirurgen bestätigt

Einem Transplantationschirurgen der Universität Göttingen wurde versuchter Totschlag vorgeworfen. Er habe durch Manipulation und falsche Angaben dafür gesorgt, dass eigene Patienten bei der Vergabe der Spenderorgane bevorzugt worden seien. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass somit andere Patienten nach hinten verschoben würden und dadurch sterben könnten. Diese Manipulationen seien nicht strafbar gewesen und der Mediziner habe von einem Überangebot an Organen gewusst, so dass das Sterberisiko der verdrängten Patienten gering gewesen sei. Daher entschied sich das Göttinger Gericht trotz großer moralischer Kritik für einen Freispruch. Dem widersprach der 5. Strafsenat des BGH nicht, schließlich habe das Göttinger Gericht weiten Beurteilungsspielraum und keinen Rechtsfehler begangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel, insbesondere Frau Rechtsanwältin Thürmann, verteidigen Ärzte in Strafverfahren wie etwa bei Vorwürfen des Abrechnungsbetruges oder Tötungsdelikten.

 

Zahnärztliches Honorar trotz nichtiger Klausel – Rechtsanwalt Dr. Ruppel berät

Im Newsletter des Portales Arzt-Wirtschaft bespricht Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel ein Urteil des Bundesgerichtshofes, welches die Rechte von Zahnärzten stärkt: Obwohl die Vereinbarung über den Eigenanteil aufgrund einer fehlenden Unterschrift der Patientin nichtig war, konnte der Zahnarzt erfolgreich sein Honorar einklagen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel beraten Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten bei allen Fragen rund um die Abrechnung von Kassenpatienten und Selbstzahlern. Wir übernehmen auch den Forderungseinzug gegenüber Zahlungsverweigerern.

Sozialversicherungspflicht für freiberufliche Ärztin im Notdienst?

Ein kürzlich vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall beschäftigte sich mit der Statusfeststellung einer Notärztin, die für einen Verein tätig war. Zu klären war, ob sie freiberuflich, also selbstständig, tätig war oder in Abhängigkeit für den Verein arbeitete – und damit Arbeitnehmerin war.

Die Klägerin selbst sah sich als unabhängig, sprich freiberuflich und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit an. Der Verein wurde gegründet, um den Notdienst in einer ländlichen Region Nordrhein-Westfalens abzudecken. Hierfür schickte er monatlich mögliche Dienstpläne an die Mediziner und diese bestätigten oder kommentierten diesen. Noch nicht besetzte Dienste wurden nachträglich mittels telefonischer Rücksprache verteilt, die Dienste hatten eine flexible Länge und waren tauschbar. Der Vertrag sprach von freiwilliger Dienstübernahme und freiberuflicher Tätigkeit der Notärzte. Das Landessozialgericht erkannte weder im Vertrag noch im tatsächlichen Vorgehen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und entschied daher, dass die Notärztin selbstständig und somit auch versicherungsfrei sei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Verein lediglich einzelne angebotene Dienste der Mediziner annehme und die Notärzte keine generelle Leistungspflicht besäßen.

Für eine Beratung oder Fragen zu Ihrem arbeitsrechtlichen Status, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel. Vor allem Frau Rechtsanwältin Claudia Hintz berät umfassend im Arbeitsrecht mit Bezug zum Medizinrecht.

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Der Kläger (des bereits in diesem Beitrag besprochenen Verfahrens) wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung von Anfang Janua 2010 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Zulassung als Vertragsarzt habe mit seinem Verzicht geendet. Der Kläger sei in der Bedarfsplanung für jedes der beiden Fachgebiete mit dem Faktor 0,5 geführt. Vertragsärzte mit zwei Zulassungen müssten sich für die Ausschreibung eines Fachgebiets entscheiden, allenfalls seien zwei hälftige Ausschreibungen möglich.

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht zurück. Voraussetzung für die Ausschreibung sei, dass der Vertragsarzt einen Vertragsarztsitz innehabe, auf den er verzichte. Erfolge der Verzicht zu dem Zweck, dass der Vertragsarzt in einem MVZ tätig werden wolle, sei eine Fortführung der Praxis bzw. eine Ausschreibung nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, dass sich der Verzicht nicht auf seine Zulassung als Anästhesiologe bezogen habe. Weder sei er mit zwei Vertragsarztsitzen zugelassen gewesen noch habe er zwei volle Versorgungsaufträge erhalten. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ sei auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie beendet worden. Folglich könne die KV nicht verpflichtet werden, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben, weil ein solcher nicht mehr bestehe.

In allen Fragen rund um das Thema „Ausschreibung von Vertragsarztsitzen“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.