Fortlaufende Rechnungsnummern nicht zwingend erforderlich

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt, hatte keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet. Stattdessen hat er die Rechnungsnummern aus Buchungsnummern seiner Kunden und anderen Daten erstellt, die zwar nur einmalig vergeben wurden, aber nicht fortlaufend waren. Das Finanzamt sah sich nicht in der Lage, aus der diesen Nummern zugrunde liegenden EÜR die zu zahlende Einkommenssteuer genau zu berechnen und erhob deshalb einen Unsicherheitszuschlag.

Das hiergegen angerufene Finanzgericht Köln hob die Entscheidung des Finanzamtes auf. Es betonte, dass zwar die Pflicht bestünde, Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR einzeln aufzulisten und bei Bedarf dem FInanzamt erläutern zu können  – hierfür seinen jedoch keine fortlaufenden Rechnnungsnummern erforderlich. Das Finanzamt durfte den erhobenen Unsicherheitszuschlag in Höhe mehrerer Tausend Euro deshalb nicht erheben.

Dr. Dr. Ruppel Referent beim Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht des Anbieters „Arber Seminare“. Der Fachanwaltslehrgang findet in Hannover statt und beginnt am 05. April. Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel wird im September zum Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberuf referieren.

Weitere Informationen gibt es direkt beim Anbieter ARBER Seminare.

Dr. Dr. Ruppel & Team beraten zur Gründung eines MVZ

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im ländlichen Raum. Gemeinsam mit den Gemeinden und anderen Akteuren soll so ein Schritt zur Sicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in dem Gebiet begangen werden. Geprüft werden auch innovative Versorgungsansätze wie die Einbindung nicht-ärztlicher Fachkräfte zur Delegation hausärztlicher Leistungen.

Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht (§ 15 FAO)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel wird Seminare nach § 15 Fachanwaltsordnung zu den Schnittstellen von Medizinrecht und Gesellschaftsrecht halten. Die Seminartermine sind

  • Köln – 10.10.2018
  • Hannover – 02.11.2018
  • München – 23.11.2018

Weitere Informationen und Buchungsmöglichkeiten gibt es bei  ARBER Seminaren.

Referendar/in in Nebentätigkeit gesucht

Wir suchen eine/n Referendar/in in Nebentätigkeit.

Bei uns erwarten Sie:

  • Mitarbeit an Mandaten – vor allem des allgemeinen Zivilrechts – vielfach mit medizinrechtlichen Bezügen
  • Recherchetätigkeit
  • bei Interesse Mitarbeit an Publikationen & wissenschaftlichen Projekten
  • spannende Einblicke in das Medizinrecht
  • moderne anwaltliche Arbeitsumgebung (z.B. vollständig E-Akte)

Wir freuen uns auf Ihre formlose Bewerbung!

Krisenfall? Notfallkoffer!

Fällt der Praxisinhaber in Folge von Unfall oder Krankheit aus), dann gibt es häufig niemanden, der  Gehälter und Rechnungen bezahlen kann, Kontovollmachten hat und einen Überblick über die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Verhältnisse der Praxis hat. Im schlimmsten Fall kann dies zur Handlungsunfähigkeit der Praxis führen.

Um einem solchen Szenario vorzubeugen, bietet es sich an, einen virtuellen oder tatächlichen Notfallkoffer anzulegen – letztlich geht es dabei um eine strukturierte und sichere Dokumentation aller notwendigen Unterlagen wie Passwörter, Lizenzen, Vollmachten, Arbeitsplatzbeschreibungen, Aufgabenzuweisungen oder Online-Banking-Zugangsdaten. Diese sollten an einem sicheren, aber zugänglichen Ort lagern und regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel berät Sie bei der Erstellung eines Notfallkoffers – damit bei plötzlichem Ausfall die Folgen für private Finanzen und die Praxis gering bleiben.

Jörg Müssig im Interview zur Unfallversicherung von Feuerwehrleuten

Rechtsanwalt Jörg Müssig von der Dortmunder Kanzlei pwk, der mit Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Barbara Timm zwei Werke zur Haftungsfragen im Feuerwehrdienst geschieben hat (Wer haftet, wenn was passiert), ist im ZDF zu Schwächen bei der Unfallversicherung von Feuerwehrangehörigen interviewt worden (Link zur Mediathek)

 

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Approbationsentziehung durch Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungsakten ohne strafrechtliche Verurteilung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sich kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auseinandergesetzt, in dem einem Arzt die Apporbation entzogen wurde, in dem das Verwaltungsgericht strafrechtliche Ermittlungsakten herangezogen hat, obwohl die Strafverfahren gegen den Arzt allesamt wegen Unschuldes, geringer Schuld oder gegen Geldauflagen eingestellt worden sind. Ruppel, jurisPR-MedizinR 10/2017 Anm. 4