Fristwahrung bei Widersprüchen gegen zu geringe Unterstützung für Therapeuten

Auch sieben Monate nach Beginn der Auszahlungen willkürlich berechneter Zuschüsse im Rahmen des Covid-19-Schutzschirms für Leistungserbringer im Gesundheitswesen ist kaum ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Die Bemessung der Sonderzahlungen wurde auf Basis der im vierten Quartal 2019 abgerechneten Rezepte durchgeführt, anstatt sich an den tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu orientieren. Aufgrund unterschiedlich langer Abrechnungszyklen haben einige Praxen dadurch zu geringe oder sogar überhaupt keine Zahlungen erhalten; bei anderen wurde ein ganzer Jahresumsatz als Berechnungsgrundlage verwendet. In einem Gutachten für das Abrechnungszentrum Optica kam Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel damals zu dem Schluss, dass diese Praxis eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Leistungserbringer darstellt.

Aktuell bearbeiten die ARGEN die erhobenen Widersprüche. Da der Mehrzahl der Auszahlungsnachrichten keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war oder die Leistungen komplett ohne Benachrichtigung ausgezahlt wurden, gilt in den meisten Fällen eine Frist von mindestens einem Jahr zur Widerspruchseinlegung. Somit besteht für viele Therapeuten auch jetzt noch die Möglichkeit, sich gegen diese Willkür zur Wehr zu setzen. Darüber informierte Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel jüngst in der aktuellen Ausgabe des Magazins „Zukunft Praxis“ (01/21).

Wenn Sie ebenfalls eine zu niedrige Auszahlung erhalten haben, prüfen unsere Rechtsanwälte und Juristen gerne die Sachlage in Ihrem individuellen Fall und vertreten Sie bei Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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