Keine Übertragung von Leistungen im Rahmen von Versorgungs- und Entlassmanagement

Im aktuellen Juris-Praxisreport bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel das Urteil vom 08.10.2019 des 1. Senats des Bundessozialgerichts. In diesem kommen die Richter zu dem Schluss, dass Krankenkassen nicht selbstständig Leistungen für Patienten durch Beauftragung Dritter erbringen dürfen.

Eine Krankenkasse hatte ein privates Unternehmen direkt mit der Aufgabe betraut, pflegerische Leistungen für Patienten durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da es Krankenkassen verboten ist, selbst oder durch Subunternehmer in Konkurrenz zu anderen Leistungserbringern zu treten.

Im Juni 2020 haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, durch den ein solches Handeln seitens einer Krankenkasse durch Vergabe von Selektivverträgen in Zukunft ermöglicht werden soll. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und in welchem Rahmen die Erbringung von Leistungen künftig von der Krankenkasse selbst organisiert werden darf, ist jedoch noch offen.

Die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V.

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