Uni deckelt Nebenverdienst von Medizinprofessor – zu Recht?

Ein Neurologe der Medizinischen Hochschule Hannover berät seit 2008 das Pharmaunternehmen Merz gegen ein jährliches Honorar von 43.500 Euro. Die Hochschule Hannover verweigert dem Mediziner seit 2013 die dafür erforderliche Genehmigung und legte die Grenze des Zuverdienstes  auf maximal 25.000 Euro fest. Die Hochschule begründet den Schritt damit, dass so Korruption unterbunden werden solle und eine übermäßige Beeinflussung der Mitarbeiter ausgeschlossen werde.

Der Arzt argumentierte hingegen, dass er kein Beamter sei und dass über 75% seines Gehalts aus Drittmitteln von Unternehmen bezahlt werde. Ferner habe er den Vertrag mit der Hochschule nur unter der Voraussetzung geschlossen, dass er Nebeneinnahmen erzielen dürfe.

Der Neurologe klagte gegen die Obergrenze vor dem Arbeitsgericht Hannover – erfolglos. Die Richter stellten die Rechtmäßigkeit der 25.000 Euro Grenze fest.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät zu Fragen der Vertragsgestaltung im Medizin- und Gesundheitsrecht, etwa im Vergütungs– und im Arbeitsrecht.

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