§ 630a Abs. 1 BGB – Behandlungsvertrag

Das neue Patientenrechtsgesetz normiert, wie geschildert, erstmals ausdrücklich den Behandlungsvertrag auch zwischen gesetzlich versicherten Patienten und ihren Vertragsärzten.

Im neuen § 630a Abs. 1 BGB heißt es dazu:

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Aus dem letzten Halbsatz „soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“ wird angesichts der weitgehenden Krankenversicherungspflicht auf den Regelfall abgestellt, nachdem der GKV-Patient gerade nicht selbst zur Zahlung verpflichtet ist.

Somit ergibt sich ein für den Juristen selbstverständliches, auf den ersten Blick aber doch etwas erstaunliches Bild: Es kommt ein Behandlungsvertrag zustande, bei dem der Patient nicht unbedingt zahlen, der Behandelnde nicht unbedingt behandeln muss…Denn § 630a Abs. 1 BGB formuliert, dass „derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung“ verpflichtet wird. Auf eine persönliche Leistungserbringung kommt es dabei gar nicht an. Aber auch dies lässt sich natürlich erklären, wird doch etwa bei Krankenhausaufenthalten regelmäßig ein Vertrag mit dem Träger (etwa einer Krankenhaus-GmbH) geschlossen, die Behandlung selbst aber naturgemäß nicht von der GmbH sondern den bei ihr beschäftigten Ärzten vorgenommen.

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