Patientenrechtegesetz – nun mit Sicherheit ein Vetrag?

Während die Tagespresse berichtet, dass das neue Patientenrechtegesetz seit Jahresanfang in Kraft getreten sei, weist der GKV-Spitzenverband hin, dass der Bundesrat erst im Februar abschließend beraten müsse. Ob sich durch das Gesetz tatsächlich etwas ändert und welche Ansichten es zum dann in Kraft getretenen Entwurf gibt, werde ich in den nächsten Wochen etwas detaillierter vorstellen. Man wird sehen, ob es Rechtsanwälten und Ärzten tatsächlich mehr Arbeit bringt und die Rechte der Patienten verbessert.

Das Gesetz wird nicht als „Patientenrechtegesetz“ irgendwo aushängen und bestellbar sein, vielmehr ist damit die Änderung einiger Gesetzte wie des Bürgerlichen Gesetzbuches  und des 5. Buches des Sozialgesetzbuches, welches das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung kodifiziert, verbunden.

Aus einer Norm des Entwurfes (Bundestagsdrucksache BT-Drs. 17/10488) möchte ich aber bereits an dieser Stelle zitieren. Der Abschnitt des BGB über Dienstverträge wird geteilt und ein neuer Untertitel über den „Behandlungsvertrag“ aufgenommen. Der Behandlungsvertrag war bisher nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr wurde ganz überwiegend angenommen, dass es sich um einen Dienstvertrag handele, d.h. der Arzt nicht den Erfolg, sondern das Tätigwerden schulde, ähnlich eines Arbeitnehmers. Für den Bereich der gesetzlich Versicherten, also ca. 90 % der Bevölkerung, gab und gibt es darüber hinaus einen Streit zwischen den Gerichten. Während die Sozialgerichtsbarkeit, die sich hier vor allem mit dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt, annimmt, dass es keinen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und gesetzlich Versichertem gäbe, nahm die Zivilgerichtsbarkeit, die bei Haftungsfrage angerufen wird, an, dass dieser geschlossen werde. Ein Ausgangspunkt dieses für Juristen ungewöhnlichen Streits, weil er nicht zwischen Wissenschaftlern und Praktikern auf der einen und Gerichten auf der anderen Seite, sondern zwischen den juristischen Teilgebieten stattfindet, ist § 76 Abs. 4 SGB V , wonach

„Die Übernahme der Behandlung verpflichtet […] dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.“

Die Frage stellte sich, ob nun diese Anwendbarkeitserklärung des BGB-Haftungsrechts bedeutet, dass das BGB – und damit auch das Dienstvertragsrecht – eigentlich nicht anwendbar ist und deshalb seine Anwendbarkeit extra angeordnet werden muss (so die Sozialgerichte) oder ob das BGB auch zwischen dem gesetzlich Versichertem und seinem Arzt gelte, § 76 SGB V also nur deklaratorisch sei (so die Zivilgerichte). Der Streit ist nicht nur theoretischer Natur, denn während in der vertraglichen Haftung das Verschulden des Vertragspartners, also auch das Arztes, gesetzlich vermutet wird – § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – , ist dies bei der sogenannten deliktischen Haftung nicht der Fall.

Aus dem neuen § 630a Abs. 1 BGB soll sich nun ergeben, dass definitiv zwischen dem GKV-Patienten und seinem Arzt ein Vertrag geschlossen wird, weil die Norm eine Regelung enthält, wonach es unschädlich sei, wenn der Vertragspartner nicht selbst zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei – und dies meint offensichtlich gesetzlich Versicherte, die im Rahmen des Sachleistungsprinzips und nicht der Kostenerstattung behandelt werden.

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