§ 87 SGB V – „Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte“

Hinter der etwas kryptischen Überschrift: „Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte“ verbirgt sich im § 87 SGB V eine zur Zeit aus 24 Absätzen bestehende Zentralnorm des Krankenversicherungsrechts, insbesondere des Vergütungsrechts der Vertragsärzte mit weiten Folgen für den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Es ist daher kaum verwunderlich, dass diese Norm auch in meiner Promotion nicht ganz unerheblich ist. Nun gibt es im Zeitalter der Onlinekommentare sehr schnell reagierende Autoren, die die gesetzlichen Änderungen auch in ihrer Kommentierung sehr schnell nachvollziehen. Spätestens, wenn man Urteile auswertet, hilft das aber auch nicht weiter. Glücklicherweise bieten die großen juristischen Datenbanken auch ältere Versionen des Gesetzestextes und auch der Kommentare an, teilweise verfüge ich mittlerweile selbst über solche in gedruckter Form.

Nun habe ich versucht, die für mich wesentlichen Änderungen des Gesetzes nachzuvollziehen, was sich angesichts der gesetzgeberischen Geschwindigkeit aber als etwas schwierig herausstellte. Allein diese Norm wurde seit 01.01.2005, also innerhalb von fast acht Jahren elf Mal geändert!

Hier ein kleiner Auszug der Gültigkeit der verschiedenen Versionen des § 87 SGB V:

1. 01. Januar 2005 – 27. Juni 2005
2. 28 Juni 2005 – 30. September 2005
3. 01. Oktober 2005 – 26. Oktober 2006
4. 27. Oktober 2006 – 07. November 2006
5. 08. November 2006 – 31. März 2007
6. 01. April 2007 – 30. Juni 2008
7. 01. Juli 2008 – 17. Juni 2009
8. 18. Juni 2009 – 21. September 2010
9. 22. September 2010 – 03. August 2011
10. 04. August 2011 – 31. Dezember 2011
11. 01. Januar 2012 – 29. Oktober 2012
12. derzeit (noch) gültige Fassung ab 30.10.2012

Nur nicht durcheinander kommen…

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