Notfallvorsorge für Praxis und Familie

Plötzliche Erkrankungen und schwere Unfälle sind nicht nur Schicksalschläge, sondern bedrohen auch die Familie und die wirtschaftliche Existenz von Praxisinhabern. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel bespricht in der Ausgabe 06/22 von „Zukunft Praxis“ wie Praxisinhaber am Besten vorsorgen können: Mit einem Notfallkoffer an wichtigen Informationen, einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Der Autor stellt die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht dar und gibt wichtige Tipps, welche Fehler man vermeiden sollte, damit im medizinischen Ernstfall nicht noch juristische Probleme entstehen. Der Beitrag kann abgerufen werdne unter: www.optica.de/notfallkoffer

Webinar zum Notfallkoffer für Unternehmer

Für Selbstständige kann der plötzliche Ausbruch einer Krankheit oder ein Unfall neben persönlicher Belastung auch die Unfähigkeit zur Leitung des Unternehmens mit sich bringen. In diesem Fall ist es gut, vorgesorgt zu haben, um die Konsequenzen möglichst gering zu halten. Zu diesem Thema hält Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel am 08.05.2020 ein Webinar für Mitglieder der IHK Lübeck.

Dabei stellt er den Unternehmern verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge vor und erläutert, welche Schritte für welche Gesellschaftsform sinnvoll sind. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die unter anderem einen Bevollmächtigten für den Fall von spontaner Handlungsunfähigkeit des Unternehmers festlegt und dessen Absichten und Handlungsanweisungen enthält. Überdies erläutert Herr Dr. Dr. Ruppel, wie ein Notfallkoffer in der Praxis aussehen kann und welche Informationen unbedingt für den Bevollmächtigten zugänglich gelagert werden sollten.

Gerne unterstützen die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei hier in Lübeck Sie bei der Erstellung eines Notfallkoffers für Ihre Praxis.

Sonderrechte für Arzt bei fehlender Notfallindikation?

Im Notfalleinsatz sind u.a. Notärzte gem. § 35 StVO von der Straßenverkehrsordnung befreit, auch wenn sie ein privates Fahrzeug nutzen. Damit einher geht das Recht, die Höchstgeschwindigkeit maßvoll zu überschreiten.

In Görlitz hatte ein Arzt mit seinem privaten Fahrzeug auf dem Weg zu einem Einsatz die erlaubte Höchstgeschwindikeit von 30 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Hierfür erhielt er ein Bußgeld von 300 € und ein zweimonatiges Fahrverbot, obwohl er nach eigener Aussage nicht wissen konnte, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt habe. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes zeige jedoch nachvollziehbar, dass es sich erkennbar um keine Notfallsituation gehandelt habe und daher die extreme Überschreitung der Geschwindigkeit nicht zu rechtfertigen gewesen sei.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel, der mit seinen Kollegen Müssig und Timm in einem Buch auch die Sonderrechte von Freiwilligen Feuerwehrleuten zum Gerätehaus bei Anfahrt zum Gerätehaus thematisiert hat: „Für die Sonderrechte und damit auch die Befreiung von der Straßenverkehrsordnung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Notfall vorlag. Maßgeblich ist das Wissen des Fahrers bei der Alarmierung. Durfte er von einem Notfall austehen, stehen ihm Sonderrechte zu. Wie schnell er dann fahren darf, hängt u.a. von der Art des gemeldeten Notfalls und den anderen alarmierten Rettungsmitteln ab.“

Krisenfall? Notfallkoffer!

Fällt der Praxisinhaber in Folge von Unfall oder Krankheit aus), dann gibt es häufig niemanden, der  Gehälter und Rechnungen bezahlen kann, Kontovollmachten hat und einen Überblick über die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Verhältnisse der Praxis hat. Im schlimmsten Fall kann dies zur Handlungsunfähigkeit der Praxis führen.

Um einem solchen Szenario vorzubeugen, bietet es sich an, einen virtuellen oder tatächlichen Notfallkoffer anzulegen – letztlich geht es dabei um eine strukturierte und sichere Dokumentation aller notwendigen Unterlagen wie Passwörter, Lizenzen, Vollmachten, Arbeitsplatzbeschreibungen, Aufgabenzuweisungen oder Online-Banking-Zugangsdaten. Diese sollten an einem sicheren, aber zugänglichen Ort lagern und regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel berät Sie bei der Erstellung eines Notfallkoffers – damit bei plötzlichem Ausfall die Folgen für private Finanzen und die Praxis gering bleiben.

Vorankündigung: Müssig/Ruppel/Timm – Wer haftet, wenn was passiert? Ausbildungsfolien

Als gute Ergänzung zu dem im letzten Jahr erschienen Buch von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und seinen Kollegen Jörg Müssig und Barbara Timm erscheint im Dezember 2017 eine etwas veränderte Version des Werkes „Wer haftet, wenn was passiert?“ als Foliensatz (PowerPoint)  für die Ausbildung in den Feuerwehren und Feuerwehrschulen.

Wie auch schon das Buch ist der Foliensatz konsequent an den praktischen Erfordernissen des Dienstes in den Freiwilligen Feuerwehren  ausgerichtet: Ein Teil ist ideal einsetzbar für die jährliche UVV-Unterweisung (Einsatzfähigkeit, Gefahren der Einsatzsstelle, Verkehrssicherungspflichten) und die Ausbildung aller Maschinisten und Einsatzkräfte, die mit dem privaten PKW zum Gerätehaus kommen.
Der zweite Teil richtet sich an die Ausbildung und Auffrischungseinheiten für Führungskräfte z.B. zu rechtlichen Fragen von Abspermaßnahmen, Verkehrslenkung, Fotos an der Einsatzsstelle, Übergabe der Einsatzsstelle Brandwachen usw.

Beide Teile sind vom Umfang genau auf die Länge je einer abendlichen Ausbildungseinheit abgestimmt.

Alle Autoren sind sowohl Rechtsanwälte als auch im Einsatz-, und Führungsdienst in der Freiwilligen Feuerwehr bzw. in der Verbandsarbeit tätig.

Der Foliensatz wird natürlich sowohl im Buchhandel, als auch direkt beim Verlag und via Amazon verfügbar sein.

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.

Vortrag zu Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht bringt Sicherheit

Fast 120 Besucher kamen in den bis auf den letzten Platz gefüllten Saal des Gemeinnützigen Vereins in Lübeck-Travemünde und lauschten bei von den Mitarbeitern der Kanzlei selbst gebackenen Kuchen dem Vortrag von Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel erläuterte in angenehmer Atmosphäre diese schwierigen Themen, ging auf die Notwendigkeit der rechtsgeschäftlichen Vollmachterteilung ein und wies auf die praktischen und rechtlichen Lücken der leider immer noch verbreiteten Patientenverfügungen zum Ankreuzen, wie es sie etwa aus dem Buchhandel gibt, hin.

Viele Zuhörer bekundeten nach dem Vortrag, dass sie nun endlich Sicherheit darüber hätten, ob die bestehenden Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ausreichten oder ob noch Nachbesserungen notwendig sind.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und bietet an, diese in den Kanzleiräumen aufzubewahren.

Der Fall Niels H.: Anklage gegen sechs Klinikverantwortliche

Der Fall Niels H.: Niels H. war als Krankenpfleger von 1999 bis 2005 u.a. in dem ehemaligen Klinikum Delmenhorst tätig. In dieser Zeit kam es zu rätselhaften Not- und Todesfällen. 2005 wurde er von Kollegen erwischt, als er die Spritzenpumpe eines Patienten manipulierte und diesem ohne medizinische Indikation Gilurytmal mit dem Wirkstoff Ajmalin verabreichte. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurden etwa 300 Todesfälle von der Polizei untersucht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Niels H. für insgesamt 37 Todesfälle verantwortlich sei. Im Februar 2015 wurde Niels H. wegen zweifachen Mordes und zweifachen Mordversuchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft in Oldenburg hat nunmehr Anklage gegen insgesamt sechs Verantwortliche des Klinikums wegen Totschlag durch Unterlassen erhoben. Den Angeklagten wird vorgeworfen, dass Sie nicht gehandelt hätten, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass Niels H. Patienten getötet habe.

Der Verdacht sei erstmals Mitte Mai 2005 zwischen einem Pfleger und der stellvertretenden Stationsleiterin diskutiert worden, der Stationsleiter habe von dem Verdacht spätestens Ende Mai erfahren – dennoch habe man Niels H. weiterhin als Krankenpfleger arbeiten lassen. Sogar, als eine Kollegin ihn Ende Juni bei einem Mord auf frischen Tat ertappt habe, habe der Krankenpfleger noch weitere zwei Tage seiner Arbeit nachgehen dürfen. In der Zeit zwischen Mitte Mai und Ende Juni habe Niels H. fünf Patienten getötet, das letzte Opfer an seinem letzten Arbeitstag.

Die Verantwortlichen der Klinik hätten beschlossen, die Polizei nicht einzuschalten und auch den Krankenpfleger nicht mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Sie seien auf Grund ihrer Funktion jedoch verpflichtet gewesen, das Leben der Patienten zu schützen. Die Staatsanwaltschaft wirft den Verantwortlichen vor, dass sie aus Angst um die Reputation der Klinik die Taten von Niels H. billigend in Kauf genommen hätten.

Wir – Rechtsanwälte Dr. Ruppel – beraten Klinikmitarbeiter und Klinikverantwortliche in Fragen des Medizin- und Arztstrafrechts. Wir werden präventiv für Sie tätig: Wir beraten Sie in Verdachtsfällen und finden mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihre Patienten schützen können und der Ruf Ihres Hauses keinen Schaden nimmt.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sein, so übernehmen wir Ihre Verteidigung und begleiten Sie durch diese Zeit.

Sie erreichen uns über unsere Notfallnummer 24 Stunden/7 Tage die Woche: 0451 / 293 66-505.