Neue Auflage Münchener Anwaltshandbuch für Sozialrecht – Vertragsarztrecht

In der neuen Auflage des Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht haben Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Fahrinsland und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel das Kapitel zum Vertragsarztrecht verfasst. Umfassend und gut verständlich stellen sie dar, wie es in Deutschland ausgestaltet ist. Insbesondere beschäftigen sie sich mit folgenden Themen:

  1. Behörden, Gremien und wesentliche Rechtsquellen
  2. Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung ist eine Eintragung im Arztregister und ein schriftlicher Antrag. Obwohl Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Tätigkeit in Vollzeit auszuüben, können sie ihre Tätigkeit auf einen kleineren Versorgungsauftrag beschränken. Es ist auch möglich, eine Nebentätigkeit auszuüben und Zweigpraxen zu eröffnen. Trotz Zulassungssperren aufgrund von Überversorgung kann eine Zulassung durch Sonderbedarfszulassungen, Job-Sharing oder eine Ermächtigung erreicht werden. Die Zulassung kann auf verschiedene Weisen enden, z.B. durch Verzicht, Tod des Vertragsarztes, Einstellung der Tätigkeit, Entzug der Approbation oder Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung.
  3. Selektivverträge: Neben Gesamtverträgen ist auch der Abschluss von Einzelverträgen möglich. So gibt es Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73 b I SGB V und Verträge über die besondere Versorgung nach § 140 a SGB V.
  4. Disziplinarverfahren: Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfordert auch die Ahndung von Verstößen gegen deren Bestimmungen. Daher unterliegen die Teilnehmer nicht nur der Berufsaufsicht durch die jeweilige Kammer, sondern zusätzlich auch der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung.
  5. Berufsausübung: Ausfluss des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach 75 SGB V, ist die Behandlungspflicht von gesetzlich Krankenversicherten, doch auch diese hat ihre Grenzen.

Da der Beitragssatzstabilität und der Qualitätssicherung ein hoher Rang zukommt, zieht sich durch das gesamte Vertragsarztrecht die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Dabei haben die gesetzlich Versicherten die freie Arztwahl. Durch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung und damit auch deren Qualität abgesichert. So dürfen auch keine Zuweisung gegen Entgelt erfolgen.

  1. Honorar des Vertragsarztes: Die Honorarverteilung unterliegt vielen und ständig wechselnden Regelungen. Mit Hilfe von Steuerungselementen wie dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und dem Regelleistungsvolumen (RLV) wird versucht, allen Interessen gerecht zu werden.
  2. Prüfung ärztlicher Abrechnungen und ärztlich veranlasster Leistungen: Vertragsärzte haben im deutschen Gesundheitssystem die überragende Funktion als „ Gatekeeper“, weshalb ihr Handeln weitreichenden Prüfungen unterliegt. Zur Überprüfung ob der Zulassungsstatus des Vertragsarztes gelebt wurde und ob die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen, hat sich die sogenannte sachlich-rechnerische Berichtigung etabliert.
  3. Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die Leistungen der Vertragsärzte dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zur Überprüfung dessen gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung, welche unter anderen in Beratungen und Honorarkürzungen resultieren kann.

Genaueres zu den einzelnen Punkten finden Sie in der sechsten Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs Sozialrecht unter § 18 Vertragsarztrecht. (https://www.beck-shop.de/muenchener-anwaltshandbuch-sozialrecht/product/33503304)

Jean-François Chenot, Martin Scherer (Hrsg.): Allgemeinmedizin

Im Dezember 2021 ist im Elsevier-Verlag mit „Allgemeinmedizin“ ein weiteres aktuelles medizinisches Fachbuch erschienen, an dem Rechtsanwälte unserer Kanzlei als Autoren beteiligt sind. Die Herausgeber Prof. Jean-François Chenot (Direktor der Abteilung für Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald) und Prof. Martin Scherer (Direktor des Instituts und der Poliklinik für Allgemeinmedizin am UKE Hamburg) haben in Zusammenarbeit mit vielen Co-Autoren eine umfassende Sammlung des aktuellen Wissensstandes für angehende Allgemeinmediziner und Internisten erstellt. Die Darstellung der juristischen Rahmenbedingungen erfolgt dabei auch durch Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer.
Das Werk kann gleichermaßen zur Vorbereitung auf die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie zur Auffrischung der Kenntnisse von bereits praktizierenden Hausärzten verwendet werden.

Die rechtlichen Grundlagen der hausärzlichen Tätigkeit führen Prof. Chenot und Dr. Dr. Ruppel aus. Sie gehen dabei unter anderem auf alles Wissenswerte bezüglich der Aufklärung von Patienten und des Behandlungsvertrages ein. Ebenfalls erläutern sie die ärztliche Schweigepflicht sowie die Besonderheiten in der Abrechnung von Kassen- und Privatpatienten. Darüber hinaus kommen sie auch auf Vorwürfe von Behandlungsfehlern und strafrechtliche Vorwürfe zu sprechen.

Anschließend bespricht Prof. Chenot gemeinsam mit Julian Detmer die Dokumentation in der Hausarztpraxis. Sie erklären, welche wichtige Rolle der sachgerechten Dokumentation im Praxisalltag zukommt und welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Beachtung geschenkt werden muss, um langfristig erfolgreich zu praktizieren. Weiterhin stellen sie praxisbewährte Ansätze zur Strukturierung von Sprechstunden- und Aufklärungsdokumentation vor und wägen die Vorzüge und Nachteile von elektronischer und herkömmlicher Aktenführung gegeneinander ab. Abschließend erörtern sie das zunehmend wichtige Thema des Datenschutzes, der rechtssicheren Speicherung und Verarbeitung von Daten sowie der Weitergabe an Dritte.

Darüber hinausgehend informiert das Werk über zahlreiche weitere Aspekte der allgemeinmedizinischen Tätigkeit und vermittelt so das relevante fachliche und juristische Wissen, das erfolgreiches selbstständiges Praktizieren als Hausarzt oder Internist ermöglicht.
„Allgemeinmedizin“ ist unter anderem im beck-online-shop sowie im Buchhandel erhältlich.

Ankündigung – Chenot/Scherer: Allgemeinmedizin

Das neue Standardwerk zur Allgemeinmedizin erscheint Mitte Dezember 2021 im Buchhandel. Auf fast 1000 Seiten besprechen namhafte Autoren alle relvanten Aspekte der Allgemeinmedizin gut verständlich. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwalt Julian Detmer haben die Kapitel zu den rechtlichen Grundlagen der Allgemeinmedizin und zur Dokumentation in der Hausarztpraxis beigetragen.

Dr. Dr. Ruppel bei Arber-Seminaren zu gesellschaftsrechtlicher Gestaltung im Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Anbieter „Arber-Seminare“ für den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht und die Fortbildung nach § 15 Fachanwaltsordnung, „Arber“ lud am Wochenende seine Referenten nach Bad Rappenau in Baden-Württemberg ein, um mit ihnen die Weiterentwicklung des Fortbildungsprogrammes zu besprechen. Dies bot eine VIelzahl von Gelegenheiten zum Austausch mit Kollegen aus allen Rechtsgebieten, insbesondere aus dem Medizinrecht.

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Impfstoffverordnung und Orientierung an Vorjahreszahlen

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel besrpricht im aktuellen, am 19. Dezember 2017 veröffentlichten Juris-Praxisreport Medizinrecht (Ruppel, jurisPR-MedizinR 12/2017)  ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, welches entscheiden musste, ob hinsichtlich der Bestellung von Impfstoffen durch Vertragsärzte eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zulässig ist und an welchen Maßstäben sich Vertragsärzte bei diesen Bestellungen orientieren müssen.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Rückblick: Pro & Contra Substitution ärztlicher Leistungen

In seinem Statement im Forum Pro & Contra der Substitution ärztlicher Leistungen auf dem 16. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel aus Lübeck deutlich gemacht, dass der Substitution ärztlicher Leistungen nach geltendem Recht erhebliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies sind zum einen das Heilpraktikergesetz, welches die selbstständige Heilbehandlung Ärzten und Heilpraktikern vorbehält, zum anderen vor allem die fehlenden Vergütungsregelungen für fachlich selbstständig arbeitende nichtärztliche Leistungserbringer, sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der PKV. Rechtsanwalt Dr. Ruppel machte aber deutlich, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, diese Regelungen aufzuheben oder anzupassen.

Die Rechtswissenschaft könne ohne Weiteres die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Substitution ärztlicher Leistungen schaffen.

Inbesondere im Straf- und im Haftungsrecht ist das Recht nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ruppel bereits gut vorbereitet und kann die Substitution ärztlicher Leistungen ohne größere Anpassungen aufnehmen und umsetzen.

Die Debatte um die Substitution ärztlicher Leistungen sei damit eine primär medizinische und versorgungswissenschaftliche Frage, keine rechtswissenschaftliche. Das Recht bietet den passenden Rahmen, inhaltlich dürfte sich nicht hinter vermeintlich rechtlichen Hürden versteckt werden. So sei der häufig genannte Anstellungszwang, der vermeintlich notwendig sei, um haftungsrechtliche Beziehungen sicherzustellen und daher einer Substitution ärztlicher Leistungen im Wege stehen würde, gar keine rechtliche Notwendigkeit. Haftungsbeziehungen und Haftungsverantwortung können bereits jetzt auch außerhalb von Anstellungsverhältnissen geklärt und eindeutig definiert werden.

Mit Rechtsanwalt Dr. Ruppel diskutierten unter anderem der Vizepräsident der Bundesärztekammer Dr. Kaplan, der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Gassen, der Vorstandsvorsitzende der BARMER Prof. Dr. Straub, die Versorgungsforscherin PD. Dr. van den Berg und weitere Ärzte und Versorgungsforscher.

Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel wird am 05. Oktober in Berlin auf dem Deutschen Kongress für Versorgungsforschung unter anderem einen Vortrag zum Thema „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen“ halten. Zum gleichen Thema wird er mit Nachwuchswissenschaftlern bei einer meet-the-expert-Runde diskutieren.