Gestaltung von ärztlichen Honorarvereinbarungen

Die büroktratischen Anforderungen an ärztliche Honorarforderungen werden zunehmend komplexer. Problematisch wird es dann, wenn Ärzte regelmäßig viel Zeit mit Verwaltungsaufgaben verbringen, anstatt Patienten behandeln zu können. Durch die rechtssichere Gestaltung von Behandlungsverträgen und Honorarvereinbarungen lassen sich viele juristische Fallstricke umgehen und Verwaltungstätigkeiten auf ein Minimum reduzieren. Worauf hierbei zu achten ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel am 28.09.2021 ab 19:30 Uhr in der Online-Sprechstunde des Apotheken- und- Ärzte- Abrechnungszentrums. Die Teilnahme ist derzeit kostenlos.

Im Fokus stehen dabei die Besonderheiten bei Honorarforderungen, die nicht der GOÄ folgen. Diese muss mit dem Patienten im Vorfeld in Schriftform vereinbart werden, während einem mündlichen Vertragsschluss automatisch die GOÄ zugrunde liegt. Die Abweichungen dürfen nur in Form eines veränderten Steigerungssatzes erfolgen, und diese müssen teilweise in tabellarischer Form deklariert werden.

Ebenfalls ist der Arzt verpflichtet, den Patienten im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von der privaten / gesetzlichen Versicherung oder der Beihilfe voraussichtlich nicht vollständig oder gar nicht abgedeckt ist. Auch diese Aufklärung bedarf der Schriftform.

Weiterhin werden Honorarforderungen bei wiederholtem Nichterscheinen seitens des Patienten thematisiert. In diesem Fall kann der Arzt ein Ausfallhonorar berechnen; allerdings nur, wenn dies im Vorfeld vereinbart wurde. Auch hier müssen vor Stellung eines solchen Honorars gewisse Anforderungen erfüllt sein, beispielsweise muss ein Schadensnachweis erbracht werden.

Weitere Details zu den angesprochenen Bedingungen und viele weitere Tipps zur rechtssicheren Gestaltung von nicht der GOÄ folgenden Honorarvereinbarungen erhalten Sie morgen abend im Live-Webinar.

Verjährung und Verwirkung ärztlicher Honorarforderungen (2/2)

Mit Stellung der Rechnung einer ärztlichen Honorarforderung unterliegt diese der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, durch die die Durchsetzbarkeit älterer Forderungen klar geregelt ist. Doch wie lang kann eine Forderung geltend gemacht werden, wenn eine Rechnungssstellung bisher unterblieben ist?

In diesem Fall kann die Forderung mangels Zahlungsanspruchs nicht verjähren. Allerdings besteht die Gefahr einer Verwirkung. Diese ist dann anzunehmen, wenn die Honorarforderung vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde (sog. Zeitmoment) und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird (sog. Umstands-/Vertrauensmoment). Der Patient soll also darauf vertrauen können, dass der Arzt seine Forderung nicht mehr geltend machen wird, wenn bereits einige Jahre vergangen sind.

Welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung werden Zeiträume zwischen zwei bzw. drei Jahren seit Leistungserbringung vertreten. Es gibt jedoch auch gerichtliche Entscheidungen, in denen im Einzelfall ein längerer Zeitraum als zulässig angesehen wurde. In diesen Fällen konnte der Patient aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Arzt die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Wenn Sie ärztliche Honorarforderungen, bei denen die dazugehörige Leistungserbringung bereits einige Jahre zurückliegt, geltend machen wollen, prüft Rechtsanwältin Barbara Timm gerne die Sachlage in Ihrem individuellen Fall und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Vortrag bei der Apobank: „Finanzplanung – gestalten Sie die Zukunft nach Ihren Vorstellungen“

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank veranstaltet am 14. November 2018 in Lübeck einen Nachmittag zum Thema „Finanzplanung – gestalten Sie die Zukunft nach Ihren Vorstellungen„.

Neben Referenten der Apobank hält Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen Vortrag zur vermögensrechtlichen Vorsorge bei Alter und Krankheit.

Beginn ist um 16.00 Uhr, der Eintritt ist kostenfrei, die Anmeldung erfolgt über die Apobank.

Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht – Seminar von Dr. Dr. Thomas Ruppel

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thoams Ruppel hält am 10. Oktober in Köln bei den ARBER-Seminaren ein Fortbildungsseminar für Fachanwälte an den Schnittstellen von Medizin- und Gesellschaftsrecht, insbesonere zu Praxiübernahmen, Gemeinschaftspraxen, Job-Sharing und Praxisnetzen.

Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sein Werk „Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung“ bei Nomos veröffentlicht. In dieser Untersuchung bewegt er sich weg von der häufig diskutierten „angemessenen“ vertragsärztlichen Vergütung und leitet aus den Grundrechten der Berufsfreiheit, des Allgemeinen Gleichheitssatzes und – als Novum – der Eigentumsfreiheit, einen grundrechtlichen Anspruch der Kassenärzte auf die kostendeckende Vergütung jeder einzelnen kassenärztlichen Leistung ab.

Die Begründung eines solchen Anspruches geht einher mit einr Kritik an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die der vertragsärztlichen Vergütung zugrunde liegende Mischkalkulation auch eine nicht einmal kostendeckende Vergütung einzelner Leistungen erlaube.

Wichtig beim Praxiskaufvertrag: Konkurrenzschutzklausel

Einen kleinen Exkurs in die vielfältigen Probleme des Praxiskaufvertrages gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel in seinem Beitrag bei „Optica“ zum wichtigen Thema „Konkurrenzschutzklausel„. Gerade für den Praxisübernehmer ist der Praxiskauf nur lohnenswert, wenn der Abgeber den immateriellen Anteil des Kaufpreises nicht durch Abwerben der Patienten nach Praxisübergabe in Frage stellt.

Dr. Dr. Ruppel bei Arber-Seminaren zu gesellschaftsrechtlicher Gestaltung im Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Anbieter „Arber-Seminare“ für den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht und die Fortbildung nach § 15 Fachanwaltsordnung, „Arber“ lud am Wochenende seine Referenten nach Bad Rappenau in Baden-Württemberg ein, um mit ihnen die Weiterentwicklung des Fortbildungsprogrammes zu besprechen. Dies bot eine VIelzahl von Gelegenheiten zum Austausch mit Kollegen aus allen Rechtsgebieten, insbesondere aus dem Medizinrecht.