Quo vadis Impfquote? – Wunsch und Realität des §132e Absatz 4 SGB V

Dr. Dr. Thomas Ruppel hält heute einen Vortrag beim Online-Kongress des Monitor Versorgungsforschung zum Thema „Impfquote“. Dabei untersucht er aus rechtswissenschaftlicher Sicht, ob und wann Leistungserbringer und Patienten einen Anspruch auf Abschluss von Versorgungsverträgen zum Impfen haben und welche Folgen sich aus unzureichenden Vertragsabschlüssen ergeben. Unter Nutzung der klassischen juristischen Auslegungsmethoden und des vom Bundessozialgerichts entwickelten Verhältnisses des Leistungs- zum Leistungserbringungsrechts des SGB V zieht der Fachanwalt für Medizinrecht und Versorgungsforscher Schlussfolgerungen für verschiedene Impfungen.

Monitor Versorgungsforschung

Keine Übertragung von Leistungen im Rahmen von Versorgungs- und Entlassmanagement

Im aktuellen Juris-Praxisreport bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel das Urteil vom 08.10.2019 des 1. Senats des Bundessozialgerichts. In diesem kommen die Richter zu dem Schluss, dass Krankenkassen nicht selbstständig Leistungen für Patienten durch Beauftragung Dritter erbringen dürfen.

Eine Krankenkasse hatte ein privates Unternehmen direkt mit der Aufgabe betraut, pflegerische Leistungen für Patienten durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da es Krankenkassen verboten ist, selbst oder durch Subunternehmer in Konkurrenz zu anderen Leistungserbringern zu treten.

Im Juni 2020 haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, durch den ein solches Handeln seitens einer Krankenkasse durch Vergabe von Selektivverträgen in Zukunft ermöglicht werden soll. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und in welchem Rahmen die Erbringung von Leistungen künftig von der Krankenkasse selbst organisiert werden darf, ist jedoch noch offen.

Die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V.

Wir vertreten Kassenärzte außergerichtlich und bei Klageverfahren vor Gericht

Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten, die gesetzlich versicherte Patienten behandeln, und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geht es oft um Honorarbescheide. Die KV hat Leistungen gekürzt oder gar nicht erst anerkannt.  In diesen Fällen vertritt unsere Kanzlei die Interessen der Ärzte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben aufgrund ihres Schwerpunktes auf Medizinrecht bereits viele Ärzte beraten und in Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren gegen Honorarbescheide vertreten. 

In einem aktuellen Fall, in dem es um einen 7-stelligen Honorarbetrag ging, hat Dr. Dr. Thomas Ruppel seinen Mandanten sogar durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht (BSG) begleitet. Lesen Sie dazu den Beitrag: „Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht“.

Wenn Sie als Leistungserbringer Ärger mit der Abrechnung oder Honorarbescheiden haben, unterstützen wir Sie mit unserer Expertise. Das beginnt bereits bei der Prüfung, ob die Kürzung berechtigt ist. Wir beraten Sie zu den weiteren Schritten und führen das Widerspruchsverfahren und etwaige Klageverfahren durch. 

BSG-Urteil zur Honorar-Pflege eröffnet Chancen für Personalagenturen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 4. und 7. Juni 2019 entschieden, dass Kliniken und stationären Pflegeeinrichtungen für Honorarärzte und -pflegekräfte Sozialversicherungsbeitrage abführen müssen. Damit dürfte der Trend der vergangenen Jahre zu mehr freien Mitarbeitern in der Pflege ein Auslaufmodell werden.

Das eröffnet wiederum Chancen für Zeitarbeitsfirmen und Personalvermittler. Sie können auf der einen Seite den bisher freiberuflich tätigen Ärzten und Pflegekräften, die nicht in eine Festanstellung wechseln wollen oder können, eine berufliche Perspektive bieten. Auf der anderen Seite können sie die Betreiber von Kliniken und Pflegeheimen bei der Personalsuche und der Besetzung von offenen Stellen unterstützen.  

Wie sich die BSG-Urteile auf die Personalsituation in der Pflege auswirken, wie Sie als Zeitarbeitsunternehmen oder Personalvermittler sich auf diese Situation einstellen und welche rechtlichen Details zu beachten sind – dazu berät unsere Kanzlei. Mit unserer Expertise im Gesundheitsrecht und Arbeitsrecht sind wir fachkundige Ansprechpartner für Ihre Fragen.

Die Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_22.html

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html

Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht

In einem aktuellen Fall um Honorarkürzungen hat das Team um Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen Gynäkologen vor dem Bundessozialgericht (BSG) vertreten. Hintergrund war der Streit über das Bestehen einer Betriebsstättengenehmigung.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gynäkologe hatte in seinem Antrag zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen als Hauptbetriebsstätte seine Privatanschrift und als weitere Hauptbetriebsstätte seinen Praxissitz angegeben. Zunächst wurde nur der Praxissitz als Hauptbetriebsstätte genehmigt. Widerspruch und weitere Verhandlungen über die zweite Genehmigung blieben erfolglos. Nach einem Jahr erhielt der Arzt dann eine Nebenbetriebsstättennummer für die Räume an der Privatanschrift.

Acht Monate später wurde diese Genehmigung allerdings wieder aufgehoben und dem Arzt wurde mitgeteilt, dass auch das vorherige Schreiben zur Genehmigung der Nebenbetriebsstätte keine Gültigkeit habe. Die vom Arzt abgerechneten Leistungen wurden dennoch weiterhin vorbehaltlos vergütet. Klage, Berufung und Revision gegen die Ablehnung der Genehmigung blieben ohne Erfolg.

Inzwischen hatte der Arzt seine Zytologieeinrichtung vollständig an den Praxissitz verlegt, die bei einer Begehung keinen Grund zur Beanstandung ergab. Die KV verfügte nach einer Anhörung des Arztes eine Honorarkürzung in 7-stelliger Höhe für die Quartale ab der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zur Verlegung der Zytologie an den Praxissitz. Wiederum blieben Widerspruch und Klage ohne Erfolg.

Im Zuge des Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht dann die Kürzungen der Quartale von der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zum Widerruf der Genehmigung aufgehoben. Das laut Gericht „missverständliche Verwaltungshandeln“ führte dazu, dass der Arzt sich berechtig sah, abrechnungsfähige Leistungen in der zweiten Betriebstätte zu erbringen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts legten beide Parteien Revision ein.

Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sein Werk „Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung“ bei Nomos veröffentlicht. In dieser Untersuchung bewegt er sich weg von der häufig diskutierten „angemessenen“ vertragsärztlichen Vergütung und leitet aus den Grundrechten der Berufsfreiheit, des Allgemeinen Gleichheitssatzes und – als Novum – der Eigentumsfreiheit, einen grundrechtlichen Anspruch der Kassenärzte auf die kostendeckende Vergütung jeder einzelnen kassenärztlichen Leistung ab.

Die Begründung eines solchen Anspruches geht einher mit einr Kritik an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die der vertragsärztlichen Vergütung zugrunde liegende Mischkalkulation auch eine nicht einmal kostendeckende Vergütung einzelner Leistungen erlaube.

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Revisionsbegründung im Vertragsarztrecht

Nun kann Weihnachten (fast) kommen: Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel haben heute eine umfangreiche Revisionsbegründung an das Bundessozialgericht nach Kassel geschickt. In einem aufwändigen Verfahren greifen die Rechtsanwälte ein Urteil des Landessozialgericht in einer vertragsärztlichen Angelegenheit an. Als die vielen Seiten Revisionsbegründung nach über zwei Monaten intensiver Arbeit durch das Faxgerät gegangen und die Originale im Postkasten lagen, war ein guter Teil der Arbeit geschafft. Nun heißt es, auf die Revisionsbegründung der Gegenseite, die gleichfalls Rechtsmittel eingelegt hat,  zu warten. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung wird Ende 2018/Anfang 2019 erwartet.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Ruppel/Peters, Ausgewählte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheit und Pflege im Überblick

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und seine Mitarbeiterin Svenja Peters haben einen Überblicksaufsatz über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu wichtigen Themen in Gesundheit und Pflege in der gleichnamigen Fachzeitschrift „GuP – Gesundheit und Plflege“, veröffentlicht.

Ruppel/Peters: Ausgewählte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheit und Pflege
im Überblick, GuP 2017, 104

Die Rechtsanwälte der Kanzlei beraten ärztliche und nicht-ärztliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen, auch Pflegeheime, ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter in allen Fragen des Medizin- und Gesundheitsrechts, insbesondere im Arbeitsrecht, bei Nachfolgeregelungen, Abrechnungsfragen, im Strafrecht und bei Behandlungsfehlervorwürfen.