GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Zum Honoraranspruch trotz nichtigem Heil- und Kostenplan

Der Bundesgerichtsmuss musste die Frage zu beantworten, wie es sich auswirkt, dass eine Patientin den Heil- und Kostenplan, auf dessen Basis eine Behandlung erfolgt, nicht unterschrieben hat:

Die Klägerin ist Zahnärztin, welche für die beklagte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne für Zahnbehandlungen erstellte. Der eine beinhaltete rein kassenärztliche Leistungen, während der andere zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen umfasste und somit eine Eigenleistung vorsah. Die Patientin nahm beide Pläne mit, legte den teureren Plan bei der Versicherung zur Genehmigung vor und gab den Plan sowie die Genehmigung dann wieder bei der Zahnärztin ab, ohne den Plan unterschrieben zu haben. Dies war der Klägerin nicht aufgefallen.

In der Folge verweigerte die Patientin die Bezahlung mit dem Hinweis darauf, dass der erstellte HKP nicht den Formvorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ entspräche.

Während das Amtsgericht der Zahnärztin Recht gab, unterlag diese in der Berufung.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil zurück und wies die Sache an das Landgericht zurück. Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nämlich ausnahmsweise unbeachtlich, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliege. Dies sei unter anderem der Fall, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum propium (lat. „widersprüchliches Verhalten“) verstieße, etwa indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigert, nachdem sie längere Zeit Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarungen in Anspruch nahm. Dies sei hier der Fall. Erst nach Abschluss der Behandlung und nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile in Anspruch nahm, berief sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform. Dies stelle eine Treuepflichtverletzung dar, so dass der Formmangel unbeachtlich sei. Hinzu komme, dass das Unterschrifterfordernis klar ersichtlich ist und die Beklagte, welche aus Albanien stammt, aber seit 1994 in Deutschland lebt, den Plan sogar mitnahm um ihn noch einmal übersetzen zu lassen und erst dann zu unterschreiben. Das Verhalten der Beklagten sei daher als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf auch die Formvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ und den verfolgten Schutzzweck der Norm (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information über geplante Leistungen und etwaige Kosten) nicht berufen könne.

Dr. Dr. Ruppel bei Arber-Seminaren zu gesellschaftsrechtlicher Gestaltung im Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Anbieter „Arber-Seminare“ für den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht und die Fortbildung nach § 15 Fachanwaltsordnung, „Arber“ lud am Wochenende seine Referenten nach Bad Rappenau in Baden-Württemberg ein, um mit ihnen die Weiterentwicklung des Fortbildungsprogrammes zu besprechen. Dies bot eine VIelzahl von Gelegenheiten zum Austausch mit Kollegen aus allen Rechtsgebieten, insbesondere aus dem Medizinrecht.

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsprofils

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Ärztin die vollständige Löschung ihres Eintrags aus www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten und die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils verlangte.

Die Beklagte betreibt unter www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf welchem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Die Beklagte bietet als eigene Informationen die sog. Basisdaten eines Arztes an. Hierzu zählen u.a. der akademische Grad, der Name, die Fachrichtung und die Praxisanschrift. Weiterhin sind Bewertungen abrufbar, die von Nutzern in Form einer Notenskala, aber auch in Form von Freitexten, abgegeben haben.

Neben diesem Basisprofil bietet die Beklagte den Leistungserbringern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge an. In diesem Fall werden die Angaben um ein Foto und weitere Informationen ergänzt. Beim Aufruf eines Profils eines nichtzahlenden Arztes werden die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten als „Anzeige“ eingeblendet.

Bei Ärzten, die sich auf der Seite der Beklagten kostenpflichtig registriert und ein Premium.Paket gebucht haben, blendet die Beklagte hingegen keine Konkurrenten bei Aufruf des Profils ein.

Die Klägerin wird bei der Beklagten als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit akademischem Grad, Namen, Fachrichtung und Praxisanschrift geführt. Ruft ein Nutzer das Profil der Klägerin auf, werden weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und einer Praxis in der Umgebung zur Praxis der Klägerin eingeblendet. Neben der Note des jeweiligen anderen Arztes wird auch die Distanz zwischen der Praxis der Klägerin und der des anderen Arztes dargestellt.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin nun vor dem BGH.

Dieser entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Daten der Klägerin zu löschen. Die Speicherung der Daten der Klägerin war unzulässig. Die Beklagte hat mit ihrer Praxis ihre Stellung als „neutraler“ Informationsvermittler verlassen. Bei zahlenden Kunden unterrichtet die Beklagte, im Gegensatz zu den Basiskunden, die Nutzer nicht über Konkurrenz. Der BGH führte aus, dass sich die Beklagte bei einem derartigen Agieren nur in geringem Umfang auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne. Das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer persönlichen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiege das Interesse der Beklagten.

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Vorankündigung: Müssig/Ruppel/Timm – Wer haftet, wenn was passiert? Ausbildungsfolien

Als gute Ergänzung zu dem im letzten Jahr erschienen Buch von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und seinen Kollegen Jörg Müssig und Barbara Timm erscheint im Dezember 2017 eine etwas veränderte Version des Werkes „Wer haftet, wenn was passiert?“ als Foliensatz (PowerPoint)  für die Ausbildung in den Feuerwehren und Feuerwehrschulen.

Wie auch schon das Buch ist der Foliensatz konsequent an den praktischen Erfordernissen des Dienstes in den Freiwilligen Feuerwehren  ausgerichtet: Ein Teil ist ideal einsetzbar für die jährliche UVV-Unterweisung (Einsatzfähigkeit, Gefahren der Einsatzsstelle, Verkehrssicherungspflichten) und die Ausbildung aller Maschinisten und Einsatzkräfte, die mit dem privaten PKW zum Gerätehaus kommen.
Der zweite Teil richtet sich an die Ausbildung und Auffrischungseinheiten für Führungskräfte z.B. zu rechtlichen Fragen von Abspermaßnahmen, Verkehrslenkung, Fotos an der Einsatzsstelle, Übergabe der Einsatzsstelle Brandwachen usw.

Beide Teile sind vom Umfang genau auf die Länge je einer abendlichen Ausbildungseinheit abgestimmt.

Alle Autoren sind sowohl Rechtsanwälte als auch im Einsatz-, und Führungsdienst in der Freiwilligen Feuerwehr bzw. in der Verbandsarbeit tätig.

Der Foliensatz wird natürlich sowohl im Buchhandel, als auch direkt beim Verlag und via Amazon verfügbar sein.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Bundesgerichtshof hat Freispruch für Göttinger Transplantationschirurgen bestätigt

Einem Transplantationschirurgen der Universität Göttingen wurde versuchter Totschlag vorgeworfen. Er habe durch Manipulation und falsche Angaben dafür gesorgt, dass eigene Patienten bei der Vergabe der Spenderorgane bevorzugt worden seien. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass somit andere Patienten nach hinten verschoben würden und dadurch sterben könnten. Diese Manipulationen seien nicht strafbar gewesen und der Mediziner habe von einem Überangebot an Organen gewusst, so dass das Sterberisiko der verdrängten Patienten gering gewesen sei. Daher entschied sich das Göttinger Gericht trotz großer moralischer Kritik für einen Freispruch. Dem widersprach der 5. Strafsenat des BGH nicht, schließlich habe das Göttinger Gericht weiten Beurteilungsspielraum und keinen Rechtsfehler begangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel, insbesondere Frau Rechtsanwältin Thürmann, verteidigen Ärzte in Strafverfahren wie etwa bei Vorwürfen des Abrechnungsbetruges oder Tötungsdelikten.

 

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.