GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht (§ 15 FAO)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel wird Seminare nach § 15 Fachanwaltsordnung zu den Schnittstellen von Medizinrecht und Gesellschaftsrecht halten. Die Seminartermine sind

  • Köln – 10.10.2018
  • Hannover – 02.11.2018
  • München – 23.11.2018

Weitere Informationen und Buchungsmöglichkeiten gibt es bei  ARBER Seminaren.

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Rückblick: Vortrag zu rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Nachdem meet-the-expert zum gleichen Thema beim Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Ruppel auch einen Vortrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen gehalten.

Dabei ging er insbesondere darauf ein, dass die Substitution mit Ausnahme von im SGB V verankerten Modellprojekten aufgrund der Regelungen des Heilpraktikergesetzes derzeit nicht möglich sei. Außerdem fehle es an Vergütungsstrukturen.

Die Delegation ärztlicher Leistungen fände, so Dr. Ruppel, hingegen bis auf wenige Ausnahmen keine Grenzen in einem Arztvorbehalt. Berufsrechtlich sei die Delegation weitgehend unproblematisch.
Das Haftungsrecht und das Strafrecht würden sich weitgehend neutral zur Delegation ärztlicher Leistungen verhalten, entscheidend sei hier vielmehr die Einhaltung des Facharztstandards (bzw. vergleichbarer Standards). Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Weiterbildung zum Facharzt geknüpft ist, sondern sichergestellt werden muss vielmehr, dass die Leistung so erbracht wird, wie ein Facharzt sie erbracht haben würde.
Als Flaschenhals erweist sich aber auch hier, so Dr. Ruppel, das Vergütungsrecht. Die Vergütungsstrukturen müssen die Delegation ärztlicher Leistungen auch zulassen.

Rückblick: Meet-the-expert Delegation und Substitution

Am Vormittag des 05. Oktober (als noch niemand ahnen konnte, das die Rückfahrt aus Berlin unmöglich werden würde) hielt Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel eine meet-the-expert-Runde beim 16. Deutschen Kongress für Versorgungsvorschung vor Nachwuchswissenschaftlern zu rechtlichen Grenzen von Delegation und Substitution. Eine Stunde lang wurden vor allem berufsrechtlichen, vergütungsrechtlichen und strafrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für die Delegation ärztlicher Leistungen intensiv diskutiert. Die Substitution scheitert hingegen abseits sozialrechtlicher Modellvorhaben am Arztvorbehalt des Heilpraktikergesetzes.

Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel wird am 05. Oktober in Berlin auf dem Deutschen Kongress für Versorgungsforschung unter anderem einen Vortrag zum Thema „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen“ halten. Zum gleichen Thema wird er mit Nachwuchswissenschaftlern bei einer meet-the-expert-Runde diskutieren.