Webinar zum Apothekenrecht

Eine fundierte Übersicht über das Apothekenrecht wird für interessierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht im ARBER-Webinar zu diesem Thema am 17.11.2021 angeboten. In der Veranstaltung vermitteln der Apotheker Dr. Jonas Fiederling und Dr. Dr. Thomas Ruppel gemeinsam das Wissen, das eine erfolgreiche Arbeit in apothekenrechtlichen Mandaten ermöglicht.

Unter anderem gehen sie dabei auf den Verkauf und Erwerb von Apotheken und die Apothekenbetriebserlaubnis ein. Darüber hinaus werden zulässige Waren und Dienstleistungen, Beratungspflichten sowie die Rechtslage bei Retaxierungen thematisiert.

Die Veranstaltung findet am 17.11.2021 von 17.30 bis 20 Uhr statt. Gebucht werden kann die Teilnahme über ARBER-Seminare.

Gestaltung von ärztlichen Honorarvereinbarungen

Die büroktratischen Anforderungen an ärztliche Honorarforderungen werden zunehmend komplexer. Problematisch wird es dann, wenn Ärzte regelmäßig viel Zeit mit Verwaltungsaufgaben verbringen, anstatt Patienten behandeln zu können. Durch die rechtssichere Gestaltung von Behandlungsverträgen und Honorarvereinbarungen lassen sich viele juristische Fallstricke umgehen und Verwaltungstätigkeiten auf ein Minimum reduzieren. Worauf hierbei zu achten ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel am 28.09.2021 ab 19:30 Uhr in der Online-Sprechstunde des Apotheken- und- Ärzte- Abrechnungszentrums. Die Teilnahme ist derzeit kostenlos.

Im Fokus stehen dabei die Besonderheiten bei Honorarforderungen, die nicht der GOÄ folgen. Diese muss mit dem Patienten im Vorfeld in Schriftform vereinbart werden, während einem mündlichen Vertragsschluss automatisch die GOÄ zugrunde liegt. Die Abweichungen dürfen nur in Form eines veränderten Steigerungssatzes erfolgen, und diese müssen teilweise in tabellarischer Form deklariert werden.

Ebenfalls ist der Arzt verpflichtet, den Patienten im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von der privaten / gesetzlichen Versicherung oder der Beihilfe voraussichtlich nicht vollständig oder gar nicht abgedeckt ist. Auch diese Aufklärung bedarf der Schriftform.

Weiterhin werden Honorarforderungen bei wiederholtem Nichterscheinen seitens des Patienten thematisiert. In diesem Fall kann der Arzt ein Ausfallhonorar berechnen; allerdings nur, wenn dies im Vorfeld vereinbart wurde. Auch hier müssen vor Stellung eines solchen Honorars gewisse Anforderungen erfüllt sein, beispielsweise muss ein Schadensnachweis erbracht werden.

Weitere Details zu den angesprochenen Bedingungen und viele weitere Tipps zur rechtssicheren Gestaltung von nicht der GOÄ folgenden Honorarvereinbarungen erhalten Sie morgen abend im Live-Webinar.

Good Clinical Practice-Schulung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel wird heute erneut Ärzte und Pharmazeuten zu juristischen Fragen der „guten klinischen Praxis“ bei klinischen Studien an der Universität Greifswald schulen. Im Mittelpunkt stehen die immer noch nicht in Kraft getretenen Neuregelungen einer entsprechenden europäischen Verordnung, vor allem zur Einwilligung und zu klinischen Studien an Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Personen.

Jameda, Sanego und andere Arztbewertungsportale – wie wehren?

Positive Bewertungen sind beliebt, negative ungern gesehen. Wie können sich angestellte oder niedergelassene Ärzte gegen falsche Bewertungen oder ungerechtfertigte Kritik an den Behandlungsmethoden, am Personal oder der Praxisausstattung wehren?

Dieser Frage ist Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel in einem Beitrag „Ärztebewertung im Internet – wie wehrt man sich gegen ungerechte Bewertungen?“ nachgegangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel stehen Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen bei der Abwehr ungerechtfertigter Bewertungen zur Seite.

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln?

Nach dem auch hier im Blog besprochenen Ende der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel scheint Gesundheitsminister Gröhe sich auf die Seiten der Apotheken geschlagen zu haben. Medienberichten zu Folge plant er ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Sollte dieses Verbot wirklich kommen und den zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen standhalten, könnte sich der Erfolg von DocMorrs vor dem Europäischen Gerichtshof als Pyrrhussieg erweisen. Denn dann entfallen nicht nur die nun erkämpften Wettbewerbsvorteile gegenüber inländischen Apotheken, sondern der Martk wäre für diese Gruppe komplett dicht. Schlimmer noch für die insbesondere holländischen Apotheken: Viele deutsche Verbraucher würden ihnen vielleicht sogar ganz den Rücken kehren, weil sie ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel dann ohnehin in der Apotheke vor Ort kaufen würden und die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamte womöglich gar nicht mehr gesondert im Internet bestellen.

Mit seinem Ansinnen dürfte Gröhe nicht nur die ausländischen Apotheker gegen sich aufgebracht haben, sondern auch die deutschen Krankenkassen, die als große Player im Markt auf deutliche Rabatte und damit Kostendämpfungen im Arzneimittelbereich hoffen. Kommt es tatsächlich zu deutlichen Einsparungen bei den Arzneimittelkosten, dürften sich einerseits Versicherte und Arbeitgeber über zumindest gebremste Anstiege bei den Sozialabgaben (von Senkungen der GKV-Beiträge wird auch hier im Blog nicht geträumt) freuen. Andererseits wären die dort gesparten Summen natürlich politische Verhandlungsmasse etwa für Ärzte und Krankenhäuser in den nächsten Verhandlungsrunden.

 

Folgen der Aufhebung der Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Wie sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (vgl. Urteilszusammenfassung) auswirken wird, ist noch völlig unklar.

Obwohl die Bundesregierung behauptet hat, die bisherige und nun von EuGH gekiptte Preisbindung solle zu hohen Arzneimitelpreisen entgegengwirken, sind die Arzneimittelkosten bisher die treibenden Kosten in der gesetzlichen wie auch in der privaten Krankenversicherung. Die Preise sind im Europavergleich für viele Arzneien nirgendwo so hoch, wie in Deutschland.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt die Preisbindung für inländische Apotheken und Versandapotheken bestehen, während für in anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union ansässige Versandapotheken, die nach Deutschland liefern, diese Preisbindung gerade nicht mehr besteht.

Während die beklagte Versandapotheke aus den Niederlanden das Urteil verständlicherweise begrüßte, reagierten die Apotheker entsetzt. Forderungen, den Apothekenversandhandel zu verbieten werden laut. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht in dem Urteil eine Aushebelung des deutschen gesetzgeberischen Willens. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie erwartet einen Steigerung des Drucks auf die Arzneimittelpreise.

Sollten Versandapotheken aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten nun einen Preiskampf beginnen, so wird die Situation gerade für Apotheken in ländlichen Regionen Deutschlands zunehmend schwieriger werden. Bereits heute ist die Zahl der Apotheken rückläufig.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs beruht auf einer reinen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Vergleich einer Apotheke vor Ort mit einer Versandapotheke geht fehl: Apotheker vor Ort sind nicht nur Verkäufer von Arzneimitteln. Apotheker mischen Rezepturen an, klären den Patienten über die Einnahme und Nebenwirkungen von Medikamenten auf, besprechen Medikationspläne und bedienen die Kunden auch im Rahmen von Nacht- und Notdiensten.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird keine Ungerechtigkeit ausgeglichen, sondern erst geschaffen. Während ausländische Versandapotheken bereits eine deutlich günstigere Kostenstruktur durch weniger Personal, geringere Mietkosten und bessere Einkaufskonditionen bei Pharmaunternehmen aufweisen, können sie nunmehr auf Grund der für sie nicht mehr existierenden Preisbindung diese Einsparungen an den Kunden weitergeben und deutsche Apotheker, die tagtäglich Service vor Ort erbringen, vom Markt verdrängen.

EuGH kippt deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 19. Oktober 2016, dass die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegen Unionsrecht verstoße.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: die deutsche Parkinson Vereinigung handelte mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem aus, das Mitglieder der Vereinigung bei dem Erwerb verschreibungspflichtiger Parkinson-Medikamente zu gute kam.
In diesem Bonussystem sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen den einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel und stellte einen Antrag auf Untersagung der Bewerbung dieses Bonussystems.
Während das Landgericht Düsseldorf dem Antrag entsprach, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH die Frage vor, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar sei.

Der EuGH urteilte, dass durch die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, da sich die Festlegung der einheitlichen Preise stärker auf ausländischer Apotheken anderer Mitgliedstaaten auswirke, als auf inländische. Der Zugang zum deutschen Markt werde somit für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse. Die deutsche Preisbindung sei somit mit Unionsrecht nicht vereinbar.

Bisher galt in Deutschland: jedes verschreibungspflichtige Medikament kostete in jeder Apotheke gleich viel. Dies wird in Anbetracht dieses EuGH-Urteils in Zukunft nicht mehr gelten.

Haben Sie Fragen zu dem Urteil? Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät sie gerne zu diesem Thema und in allen Fragen des Medizinrechts.

Neu ab Oktober: Hausärzte müssen Medikamentationsplan erstellen

Ab Oktober müssen Hausärzte  – oder wenn der Patient keinen Hausarzt hat auch Fachärzte – Patienten einen Medikamentationsplan erstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient mindestens drei systemisch wirkende, ihm verordnete, Arzneimittel gleichzeitig nehmen muss. Zudem muss eine dauerhafte Anwendung von mindestens vier Wochen geplant sein.

Der Medikamentationsplan ist zunächst auf Papier zu führen, ab 2018 dann elektronisch.

Der ausstellende Arzt ist auch verpflichtet, diesen zu aktualisieren. Weitere Aktualisierungen sind auch die Fachärzte, Krankenhäuser und Apotheken möglich.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bei nicht chronisch kranken Patienten können Hausärzte eine Einzelleistungsvergütung nach der neuen EBM-GOP 01630 abrechnen. Stand Oktober 2016 sind dies 39 Punkte bzw. 4,07 Euro.

Für die Behandlung chronisch Kranker erfolgt bei Hausärzten ein Zuschlag auf die Chronikerpauschale, der unabhängig davon gezahlt wird, ob ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Fachärzte können je nach Arztgruppe und Erkrankung entweder ebenfalls die GOP 01630 in Ansatz bringen oder erhalten einen Zuschlag zur jeweiligen Grundpauschale von zwei bis neun Punkten.

 

Gesundheitspolitik und Gesundheitsrecht zur Bundestagswahl – Teil I: CDU/CSU

In loser Folge sollen angesichts der im September anstehenden Bundestagswahlen die gesundheitspolitischen und gesundheitsrechtlichen Aussagen einiger Parteien vorgestellt werden. Begonnen werden soll dabei mit dem Wahlprogramm der Union, welches sich selbstbewusst „Regierungsprogramm 2013-2017“ nennt.

Auf Seite 74 des veröffentlichen Programmes heißt es dazu unter anderem:

„CDU und CSU wollen, dass auch in Zukunft jeder in Deutschland Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung hat, unabhängig von seinem Einkommen, Alter oder gesundheitlichen Zustand.“

Ziel sei ein „solidarisches Gesundheitswesen, in dem Hilfe für Kranke und Ältere sowie Eigenverantwortung zwei Seiten ein und derselben Medaille sind.“ (S. 75)

Zu diesem Zwecke soll u.a. der Hausarztberuf attraktiver werden, wozu nach Ansicht von CDU/CSU auch das bereits verabschiedete GKV-Versorgungsstrukturgesetz beitrage. Auch im Übrigen ist das Wahlprogramm vielfach eine Retrospektive. So wird darauf abgestellt, dass die Kassen nun Beiträge (GKV-untypisch „Prämien“ genannt [S. 75]) zurückerstatten könnten, wozu sie in Zukunft verpflichtet werden sollen.

Überaschend ist die Interpretation des seit dem Frühjahr geltenden Patientenrechtegesetzes. Während CDU/CSU dies als einen „großen Schritt“ (S. 76) feiern, habe ich bisher nur Einschätzungen vernommen, dass in ihm vor allem die Praxis der Rechtsprechung der letzten Jahre kodifiziert wurde.

Für den Zugang zum Medizinstudium sollen in Zukunft auch Leistungen außerhalb der Abiturnoten wie Engagement im Rettungsdienst (wobei unklar bleibt, ob das ehrenamtliche Strukturen oder hauptamtliche Vorbildungen meint) ebenso angerechnet werden wie die Verpflichtung, einige Jahre in unterversorgten Gebieten zu behandeln (S. 76).

Ansonsten bleibt es, wie bei Wahlprogrammen nicht unüblich, recht nebulös. Man möchte „Mit Blick auf eine gut erreichbare medizinische und pflegerische Versorgung vor allem in ländlichen Regionen, aber auch in strukturschwächeren Stadtteilen, […] zusammen mit den Krankenhäusern die Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen.“ (S. 75)  was auch immer das heißen mag.  Ähnliches gilt für die Gewinnung von Nachwuchskräften in den ärztlichen und den Assistenzberufen.

Schließlich appeliert die Union bei der Vorstellung ihrer gesundheitspolitischen Ziele an die Eigenverantwortung zur gesunden Lebensweise und will „alle geeigneten Möglichkeiten aus[…]schöpfen, medizinische Leistungen möglichst wirksam und wirtschaftlich zu gestalten.“ (S. 77) Gespannt sein darf man auf die Umsetzung Absicht,

„Melde- und Managementsysteme einführen, die dabei helfen sollen, Fehler zu vermeiden und Qualität zu sichern.“ (S. 76).

Außer den Ärzen (und auch dort nicht die Zahnärzte) und Krankenhäuser kommen andere Akteure wie die Ärztekammern, K(Z)en und die Krankenkassenverbände nicht in den Ausführungen vor, auch die Kassen selbst werden kaum angesprochen. Die Arzneimittelhersteller haben dagegen einen eigenen Abschnitt erhalten.

Insgesamt bleiben CDU/CSU sich treu und halten an ihrer Ablehnung eines Konzeptes der Einheits- oder Bürgerversicherung (S. 75) fest. Sie bleiben einer der größten Befürworter der Trennung von PKV und GKV, wobei die Innovationsleistung der PKV hervorgehoben wird (S. 76).

Nicht berücksichtigt wurden in diesem kurzen Ausschnitt des insgesamt recht umfangreichen Abschnitts zum Gesundheitssystem die Aussagen zur Gesundheitswirtschaft und zu Alter & Pflege. Als .pdf ist das Wahlprogramm hier verfügbar.

Krankenhausbehandlung größter Kostenfaktor – Vorsorgekosten verschwindend gering?

Wie schon berichtet, hatte die GKV im Jahr 2012 Ausgaben von insgesamt 184,5 Milliarden Euro zu verzeichnen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums verteilen sich diese wie folgt:

  1. Krankenhausbehandlung 33 %
  2. Ambulante ärztliche Versorgung 18 %
  3. Arzneimittel aus Apotheken und von Sonstigen 16 %
  4. Zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) 5 %
  5. Krankengeld 5 %
  6. Netto-Verwaltungskosten 5 %
  7. Hilfsmittel 4 %
  8. Sonstige Ausgaben 4 %
  9. Heilmittel 3 %
  10. Zahnersatz 2 %
  11. Behandlungs-/Häusliche Krankenpflege 2 %
  12. Fahrkosten 2 %
  13. Vorsorge- und Reha-Maßnahmen 1 %

Die ambulante ärztliche Versorgung meint in dieser Statistik nicht nur die haus- und fachärztliche Versorgung, sondern unter anderem auch die „Behandlung durch Belegärzte in Krankenhäusern, ärztliche Beratung und Behandlung bei Empfängnisverhütung […]“ usw. anfallenden Kosten.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist mir nicht bekannt, wie diese berechnet wurden, ob hier nur die Kosten der Organisationen, die tatsächlich „nur“ verwalten und nicht behandeln, wie der Krankenhassen und Kassenärztlichen Vereinigungen einbezogen wurden oder ob hierin auch Bürokratiekosten in den Praxen usw. enthalten sind.

Ich finde den äußerst geringen Anteil der Vorsorge- und Reha-Maßnahmen an den Gesamtausgaben überraschend, der sich nicht mit einem subjektivem Empfinden hinsichtlich der Kommuniaktion, wie wichtig Vorsorgemaßnahmen sein, überraschend.