Erneut Jameda: OLG Hamm stärkt Ärzten den Rücken

Drei Wochen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich nun auch das OLG Hamm mit dem Ärztebewertungsportal www.jameda.de befasst.

Das Portal ermöglicht registrierten Nutzern, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Nutzer können dies auch ohne Nennung ihres Klarnamens tun. Die Bewertung kann in Form einer Benotung und in Form von Text erfolgen.

Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen dabei vor, dass eine Bewertung mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht werden soll, weil das Portal keine Plattform für eine schwerwiegende Auseinandersetzung zwischen Ärzten und Patienten sein soll.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um eine in Essen ansässige Zahnärztin, die bei diesem Ärzteprofil im Rahmen eines „Gold-Profils“ registriert ist. Die Klägerin hat so die Möglichkeit, Nutzer des Internetportals umfangreich über sich durch Bilder und Texte zu informieren.

Im Juni 2017 gab eine Patienten eine Bewertung über die Klägerin auf dem Portal ab. Die Klägerin erachtete diese Bewertung als rechtswidrig. Die Angaben der Beklagten, bei denen sich herausstellte, dass es sich um die Bewertung einer Patientin der Klägerin handelte, hatte die Klägerin zuvor überprüft.

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Nicht vertrauenswürdig!

Die Kommunikation mit Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm.Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“

Im Rahmen der Bewertung gab die Patientin u.a. folgende Noten:

Behandlung 5,0“ „Aufklärung 5,0“ „Vertrauensverhältnis 6,0“

Das Landgericht Essen untersagte der Beklagten, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Klägerin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ und „ihre Prothetik Lösungen seien zum Teil falsch“. Im Übrigen lehnte es den Unterlassungsantrag der Klägerin ab.

Die Beklagte sei aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrages verpflichtet, die von Nutzern eingestellten Bewertungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht (weiter) zu veröffentlichen.

Die gerichtlich untersagten Teile der Bewertung seien Tatsachenbehauptungen, die nach der hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin falsch seien und die ihr erhebliche ärztliche Verfehlungen zur Last legten. Letztere dürfe die Beklagte bereits nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen nicht veröffentlichen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen zudem auch deshalb nicht, weil die die Klägerin rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Einen Anspruch auf weitergehende Unterlassung habe die Klägerin nicht, weil es sich bei diesen Teilen um subjektive Wahrnehmungen der Patientin handele.

Die Beklagten begehrte mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG Essen die vollständige Abweisung des Unterlassungsantrags. Das OLG Hamm änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Die Beklagte bleibt jedoch weiterhin dazu verurteilt, die Veröffentlichung, die Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, zu unterlassen.

Schreibe einen Kommentar