Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsprofils

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Ärztin die vollständige Löschung ihres Eintrags aus www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten und die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils verlangte.

Die Beklagte betreibt unter www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf welchem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Die Beklagte bietet als eigene Informationen die sog. Basisdaten eines Arztes an. Hierzu zählen u.a. der akademische Grad, der Name, die Fachrichtung und die Praxisanschrift. Weiterhin sind Bewertungen abrufbar, die von Nutzern in Form einer Notenskala, aber auch in Form von Freitexten, abgegeben haben.

Neben diesem Basisprofil bietet die Beklagte den Leistungserbringern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge an. In diesem Fall werden die Angaben um ein Foto und weitere Informationen ergänzt. Beim Aufruf eines Profils eines nichtzahlenden Arztes werden die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten als „Anzeige“ eingeblendet.

Bei Ärzten, die sich auf der Seite der Beklagten kostenpflichtig registriert und ein Premium.Paket gebucht haben, blendet die Beklagte hingegen keine Konkurrenten bei Aufruf des Profils ein.

Die Klägerin wird bei der Beklagten als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit akademischem Grad, Namen, Fachrichtung und Praxisanschrift geführt. Ruft ein Nutzer das Profil der Klägerin auf, werden weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und einer Praxis in der Umgebung zur Praxis der Klägerin eingeblendet. Neben der Note des jeweiligen anderen Arztes wird auch die Distanz zwischen der Praxis der Klägerin und der des anderen Arztes dargestellt.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin nun vor dem BGH.

Dieser entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Daten der Klägerin zu löschen. Die Speicherung der Daten der Klägerin war unzulässig. Die Beklagte hat mit ihrer Praxis ihre Stellung als „neutraler“ Informationsvermittler verlassen. Bei zahlenden Kunden unterrichtet die Beklagte, im Gegensatz zu den Basiskunden, die Nutzer nicht über Konkurrenz. Der BGH führte aus, dass sich die Beklagte bei einem derartigen Agieren nur in geringem Umfang auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne. Das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer persönlichen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiege das Interesse der Beklagten.

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