Fortlaufende Rechnungsnummern nicht zwingend erforderlich

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt, hatte keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet. Stattdessen hat er die Rechnungsnummern aus Buchungsnummern seiner Kunden und anderen Daten erstellt, die zwar nur einmalig vergeben wurden, aber nicht fortlaufend waren. Das Finanzamt sah sich nicht in der Lage, aus der diesen Nummern zugrunde liegenden EÜR die zu zahlende Einkommenssteuer genau zu berechnen und erhob deshalb einen Unsicherheitszuschlag.

Das hiergegen angerufene Finanzgericht Köln hob die Entscheidung des Finanzamtes auf. Es betonte, dass zwar die Pflicht bestünde, Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR einzeln aufzulisten und bei Bedarf dem FInanzamt erläutern zu können  – hierfür seinen jedoch keine fortlaufenden Rechnnungsnummern erforderlich. Das Finanzamt durfte den erhobenen Unsicherheitszuschlag in Höhe mehrerer Tausend Euro deshalb nicht erheben.

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