Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

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