Krisenfall? Notfallkoffer!

Fällt der Praxisinhaber in Folge von Unfall oder Krankheit aus), dann gibt es häufig niemanden, der  Gehälter und Rechnungen bezahlen kann, Kontovollmachten hat und einen Überblick über die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Verhältnisse der Praxis hat. Im schlimmsten Fall kann dies zur Handlungsunfähigkeit der Praxis führen.

Um einem solchen Szenario vorzubeugen, bietet es sich an, einen virtuellen oder tatächlichen Notfallkoffer anzulegen – letztlich geht es dabei um eine strukturierte und sichere Dokumentation aller notwendigen Unterlagen wie Passwörter, Lizenzen, Vollmachten, Arbeitsplatzbeschreibungen, Aufgabenzuweisungen oder Online-Banking-Zugangsdaten. Diese sollten an einem sicheren, aber zugänglichen Ort lagern und regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel berät Sie bei der Erstellung eines Notfallkoffers – damit bei plötzlichem Ausfall die Folgen für private Finanzen und die Praxis gering bleiben.

Jörg Müssig im Interview zur Unfallversicherung von Feuerwehrleuten

Rechtsanwalt Jörg Müssig von der Dortmunder Kanzlei pwk, der mit Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Barbara Timm zwei Werke zur Haftungsfragen im Feuerwehrdienst geschieben hat (Wer haftet, wenn was passiert), ist im ZDF zu Schwächen bei der Unfallversicherung von Feuerwehrangehörigen interviewt worden (Link zur Mediathek)

 

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Approbationsentziehung durch Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungsakten ohne strafrechtliche Verurteilung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sich kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auseinandergesetzt, in dem einem Arzt die Apporbation entzogen wurde, in dem das Verwaltungsgericht strafrechtliche Ermittlungsakten herangezogen hat, obwohl die Strafverfahren gegen den Arzt allesamt wegen Unschuldes, geringer Schuld oder gegen Geldauflagen eingestellt worden sind. Ruppel, jurisPR-MedizinR 10/2017 Anm. 4