Sozialversicherungspflicht für freiberufliche Ärztin im Notdienst?

Ein kürzlich vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall beschäftigte sich mit der Statusfeststellung einer Notärztin, die für einen Verein tätig war. Zu klären war, ob sie freiberuflich, also selbstständig, tätig war oder in Abhängigkeit für den Verein arbeitete – und damit Arbeitnehmerin war.

Die Klägerin selbst sah sich als unabhängig, sprich freiberuflich und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit an. Der Verein wurde gegründet, um den Notdienst in einer ländlichen Region Nordrhein-Westfalens abzudecken. Hierfür schickte er monatlich mögliche Dienstpläne an die Mediziner und diese bestätigten oder kommentierten diesen. Noch nicht besetzte Dienste wurden nachträglich mittels telefonischer Rücksprache verteilt, die Dienste hatten eine flexible Länge und waren tauschbar. Der Vertrag sprach von freiwilliger Dienstübernahme und freiberuflicher Tätigkeit der Notärzte. Das Landessozialgericht erkannte weder im Vertrag noch im tatsächlichen Vorgehen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und entschied daher, dass die Notärztin selbstständig und somit auch versicherungsfrei sei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Verein lediglich einzelne angebotene Dienste der Mediziner annehme und die Notärzte keine generelle Leistungspflicht besäßen.

Für eine Beratung oder Fragen zu Ihrem arbeitsrechtlichen Status, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel. Vor allem Frau Rechtsanwältin Claudia Hintz berät umfassend im Arbeitsrecht mit Bezug zum Medizinrecht.

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