Zahnärztliches Honorar trotz nichtiger Klausel – Rechtsanwalt Dr. Ruppel berät

Im Newsletter des Portales Arzt-Wirtschaft bespricht Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel ein Urteil des Bundesgerichtshofes, welches die Rechte von Zahnärzten stärkt: Obwohl die Vereinbarung über den Eigenanteil aufgrund einer fehlenden Unterschrift der Patientin nichtig war, konnte der Zahnarzt erfolgreich sein Honorar einklagen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel beraten Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten bei allen Fragen rund um die Abrechnung von Kassenpatienten und Selbstzahlern. Wir übernehmen auch den Forderungseinzug gegenüber Zahlungsverweigerern.

Sozialversicherungspflicht für freiberufliche Ärztin im Notdienst?

Ein kürzlich vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall beschäftigte sich mit der Statusfeststellung einer Notärztin, die für einen Verein tätig war. Zu klären war, ob sie freiberuflich, also selbstständig, tätig war oder in Abhängigkeit für den Verein arbeitete – und damit Arbeitnehmerin war.

Die Klägerin selbst sah sich als unabhängig, sprich freiberuflich und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit an. Der Verein wurde gegründet, um den Notdienst in einer ländlichen Region Nordrhein-Westfalens abzudecken. Hierfür schickte er monatlich mögliche Dienstpläne an die Mediziner und diese bestätigten oder kommentierten diesen. Noch nicht besetzte Dienste wurden nachträglich mittels telefonischer Rücksprache verteilt, die Dienste hatten eine flexible Länge und waren tauschbar. Der Vertrag sprach von freiwilliger Dienstübernahme und freiberuflicher Tätigkeit der Notärzte. Das Landessozialgericht erkannte weder im Vertrag noch im tatsächlichen Vorgehen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und entschied daher, dass die Notärztin selbstständig und somit auch versicherungsfrei sei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Verein lediglich einzelne angebotene Dienste der Mediziner annehme und die Notärzte keine generelle Leistungspflicht besäßen.

Für eine Beratung oder Fragen zu Ihrem arbeitsrechtlichen Status, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel. Vor allem Frau Rechtsanwältin Claudia Hintz berät umfassend im Arbeitsrecht mit Bezug zum Medizinrecht.

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Der Kläger (des bereits in diesem Beitrag besprochenen Verfahrens) wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung von Anfang Janua 2010 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Zulassung als Vertragsarzt habe mit seinem Verzicht geendet. Der Kläger sei in der Bedarfsplanung für jedes der beiden Fachgebiete mit dem Faktor 0,5 geführt. Vertragsärzte mit zwei Zulassungen müssten sich für die Ausschreibung eines Fachgebiets entscheiden, allenfalls seien zwei hälftige Ausschreibungen möglich.

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht zurück. Voraussetzung für die Ausschreibung sei, dass der Vertragsarzt einen Vertragsarztsitz innehabe, auf den er verzichte. Erfolge der Verzicht zu dem Zweck, dass der Vertragsarzt in einem MVZ tätig werden wolle, sei eine Fortführung der Praxis bzw. eine Ausschreibung nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, dass sich der Verzicht nicht auf seine Zulassung als Anästhesiologe bezogen habe. Weder sei er mit zwei Vertragsarztsitzen zugelassen gewesen noch habe er zwei volle Versorgungsaufträge erhalten. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ sei auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie beendet worden. Folglich könne die KV nicht verpflichtet werden, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben, weil ein solcher nicht mehr bestehe.

In allen Fragen rund um das Thema „Ausschreibung von Vertragsarztsitzen“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.