Verzicht auf die Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zugleich auch Verzicht auf Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie

Das Bundessozialgericht musste sich mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigen, in dem streitig war, ob der Verzicht auf eine Zulassung eines Vertragsarztes auch zum Verzicht auf eine weitere bestehende Zulassung des gleichen Arztes führt.

Der Kläger wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung vom 03.01.2010 verzichtete er zugunsten eines MVZ auf seine Zulassung als „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“. Dem MVZ wurde die Genehmigung erteilt, den Kläger als ganztags angestellten Facharzt anzustellen. Ende April 2010 beantragte der Kläger bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Der Zulassungsausschuss stellte mit Bescheid vom 01.02.2011 fest, dass die Zulassung des Klägers als Anästhesiologe mit sofortiger Wirkung ende, hilfsweise mit sofortiger Wirkung entzogen werde.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Landessozialgericht führte aus, der Beklagte habe zutreffend festgestellt, der Kläger sei kein Vertragsarzt mehr. Gemäß § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V habe der Verzicht auf die Zulassung deren Ende zur Folge. Dieses Ende erfasse den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und nur einen Versorgungsauftrag. Kein Arzt könne zwei Zulassungen mit einem vollen Versorgungsauftrag erhalten. Die doppelte Zulassung eines Arztes für mehrere Fachgebiete habe nicht zur Folge, dass dieser einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhalte, sondern lediglich, dass er berechtigt sei, auch Leistungen des anderen – zweiten – Fachgebiets abzurechnen.

Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet, unerheblich sei, dass er seine Erklärung auf die Eigenschaft als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beschränkt habe.

Der hiergegen gerichteten Revision des Klägers blieb der Erfolg vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 1/16 R) ebenfalls versagt. Das BSG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

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