Das Begehren von Vertragsärzten, den Kassenarztsitz zu verlegen oder diese Sitzverlegung eines Kollegen zu verhindern beschäftigt mit großer Regelmäßigkeit die Sozialgerichte.
Mit Urteil vom 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15) entschied das Bundessozialgericht, dass auf die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ein Anspruch bestehe, soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstünden. Versorgungsgesichtspunkte stünden einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegen, wenn die Praxis innerhalb einer Stadt von einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil verlegt werden solle. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung am bisherigen Vertragsarztsitz bekannte Umstände vermögen nur in Ausnahmefällen schützenswerte persönliche Interessen an der Sitzverlegung zu begründen.
Den Zulassungsgremien stehe, so das BSG, bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstünden, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dieser bestehe im Hinblick auf die Frage nach den erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen. Gleiches gelte für die Beurteilung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Vertragsarztsitzverlegung entgegenstünden.
Vertragsärzten, die eine Verlegung ihres Vertragsarztsitzes erwägen, stehen Dr. Ruppel Rechtsanwälte umfassend beratend zur Seite. Gleiches gilt für Vertragsärzte, die die Sitzverlegung eines Kollegen verhinern wollen. Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel.