Neues von der Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes

Das Begehren von Vertragsärzten, den Kassenarztsitz zu verlegen oder diese Sitzverlegung eines Kollegen zu verhindern beschäftigt mit großer Regelmäßigkeit die Sozialgerichte.

Mit Urteil vom 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15) entschied das Bundessozialgericht, dass auf die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ein Anspruch bestehe, soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstünden. Versorgungsgesichtspunkte stünden einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegen, wenn die Praxis innerhalb einer Stadt von einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil verlegt werden solle. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung am bisherigen Vertragsarztsitz bekannte Umstände vermögen nur in Ausnahmefällen schützenswerte persönliche Interessen an der Sitzverlegung zu begründen.

Den Zulassungsgremien stehe, so das BSG, bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstünden, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dieser bestehe im Hinblick auf die Frage nach den erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen. Gleiches gelte für die Beurteilung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Vertragsarztsitzverlegung entgegenstünden.

Vertragsärzten, die eine Verlegung ihres Vertragsarztsitzes erwägen, stehen Dr. Ruppel Rechtsanwälte umfassend beratend zur Seite. Gleiches gilt für Vertragsärzte, die die Sitzverlegung eines Kollegen verhinern wollen. Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel.

Verzicht auf die Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zugleich auch Verzicht auf Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie

Das Bundessozialgericht musste sich mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigen, in dem streitig war, ob der Verzicht auf eine Zulassung eines Vertragsarztes auch zum Verzicht auf eine weitere bestehende Zulassung des gleichen Arztes führt.

Der Kläger wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung vom 03.01.2010 verzichtete er zugunsten eines MVZ auf seine Zulassung als „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“. Dem MVZ wurde die Genehmigung erteilt, den Kläger als ganztags angestellten Facharzt anzustellen. Ende April 2010 beantragte der Kläger bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Der Zulassungsausschuss stellte mit Bescheid vom 01.02.2011 fest, dass die Zulassung des Klägers als Anästhesiologe mit sofortiger Wirkung ende, hilfsweise mit sofortiger Wirkung entzogen werde.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Landessozialgericht führte aus, der Beklagte habe zutreffend festgestellt, der Kläger sei kein Vertragsarzt mehr. Gemäß § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V habe der Verzicht auf die Zulassung deren Ende zur Folge. Dieses Ende erfasse den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und nur einen Versorgungsauftrag. Kein Arzt könne zwei Zulassungen mit einem vollen Versorgungsauftrag erhalten. Die doppelte Zulassung eines Arztes für mehrere Fachgebiete habe nicht zur Folge, dass dieser einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhalte, sondern lediglich, dass er berechtigt sei, auch Leistungen des anderen – zweiten – Fachgebiets abzurechnen.

Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet, unerheblich sei, dass er seine Erklärung auf die Eigenschaft als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beschränkt habe.

Der hiergegen gerichteten Revision des Klägers blieb der Erfolg vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 1/16 R) ebenfalls versagt. Das BSG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

In allen Fragen rund um das Thema „Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.

Aktionstag „Unternehmensnachfolge“ – Vortrag von Rechtsanwalt Ruppel zum „Notfallkoffer“

Bald ist es soweit: Am 21. Juni hält Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel bei der IHK zu Lübeck einen Vortrag zum Thema: „Notfallkoffer“ für Unternehmer und Geschäftsführer.

Der „Notfallkoffer“ ist ein Baustein zur Vorbereitung eines plötzlichen Ausfall des Geschäftsführers/Inhabers durch Krankheit oder Unfall, um die Foortführung des Betriebes zu ermöglichen und rechtliche und wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Der Vortrag findet statt im Rahmen einer ganztägigen, kostenfreien Veranstaltung der IHK, dem  „Aktionstag Unternehmensnachfolge„.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät Unternehmer auch außerhalb des Aktionstages zu Themen wie unternehmerischer Vorsorgevollmacht, Unternehmensverkauf und Nachfolgegestaltung. Er arbeitet dabei eng mit einem Netzwerk an Steuerberatern zusammen.

Mit der Kanzlei sicher & verschlüsselt mailen

Die Anwälte und Mitarbeiter der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel sind ab sofort auch mit verschlüsselten, sicheren E-Mails erreichbar. Für unsere zentrale E-Mailadresse schicken wir Ihnen gerne unseren öffentlichen Schlüssel, der auf dem OpenPGP-Projekt basiert und auch vom Bundesamt für SIcherheit in der Informationstechnik empfohlen wird. Dort gibt es auch eine Anleitung.

 

Schöne Werbung für Beratung und Ausbildung im Feuerwehrrecht

Das von Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und seinen Kollegen Barbara Timm und Jörg Müssig verfasste Werk „Wer haftet, wenn was passiert“ – ein Ausbildungsbuch zu Haftungsfragen bei der Freiwilligen Feuerwehr wird im Feuerwehr-Magazin wunderbar beworben, und zwar in einem Best-Of von zwölf Sprüchen, die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Einsatzfall nicht hören wollen.

Das Buch ist übrigens auch im Shop des Feuerwehr-Magazins erhältlich.

Links von Praxiswebsite – Haftung?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel beschreibt in einem Beitrag für den Newsletter „Arzt-Wirtschaft-Finanzen“ die Risiken, die mit der Einbindung von Internetlinks auf der Praxisinternetseite einhergehen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Christine Thürmann beraten bei allen Fragen des ärztlichen Werberechts – rund um die Praxiswebsite, Online-Terminvereinbarung, Impressumspflichten, die Einbindung von Google Maps und Datenschutzfragen.