Eigentlich…

…darf die Aufklärung der Patienten vor ärztlichen Behandlungen über die Diagnose, die geplante Behandlung, mögliche Risiken, Alternativen und auch über wirtschaftliche Fragen nur von ärztlichem Personal erfolgen. Zudem muss sie persönlich oder ausnahmsweise telefonisch vorgenommen werden und dazu – aber nicht ausschließlich – schriftlich. Ein nicht ordnungsgemäß aufgeklärter Patient kann nicht wirksam in seine Behandlung, die eine Körperverletzung darstellt, einwilligen. Soweit die Theorie. Die Praxis sieht wohl angesichts der Arbeitsbelastung deutlich anders aus.

Amtsermittlung

In zivilgerichtlichen Verfahren gibt es anders als im Straf-, Sozial-, und Verwaltungsrecht eigentlich keine Amtsermittlung. Das heißt, Kläger und Beklagter müssen selbst „ermitteln“ und dem Gericht begründen, wieso die Klage begründet oder eben unbegründet ist. Dort, wo es einen Amtsermittlungsgrundsatz gibt, ist dies eigentlich Aufgabe des Richters. Ausnahmsweise gibt es auch im Zivilrecht eine Amtsermittlung, nämlich in bestimmten Bereichen des Arzthaftungsrechts. Angesichts der großen Komplexität und der Beweisprobleme der Patienten sollen hier die Richter selbst ermitteln beim medizinischen Sachverhalt, bei dem Vorliegen des Behandlungsfehlers und dem Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden.

Aspekte, die der Patient selbst recht einfach beweisen kann, wie etwa das Vorliegen des Schadens, sind hiervon aber ausgenommen.

Arzthaftung

Für den Bereich der zivilrechtlichen Arzthaftung, d.h. für Fälle, in denen Ärzten vorgeworfen wird, einen Behandlungsfehler begangen zu haben und für hierdurch erlittene Schäden Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt wird, habe ich vor Kurzem interessante Zahlen gehört: 90 Prozent der (u.U. nur vermeintlichen) Arzthaftungsfälle werden demnach außergerichtlich gelöst. Von den zehn Prozent, die vor die Gerichte gebracht werden, sollen Ärzte wohl über 99 Prozent gewinnen.

Über die vielschichtigen Ursachen hier darf sich jeder seine eigenen Gedanken machen.