Was ist aus dem Psychatriefall Mollath geworden?

Was ist eigentlich aus dem Fall Mollath geworden, der zum Jahresende die Gemüter erhitzt hat und über den auch hier berichtet (6.12., 30.11. und 27.11.) wurde?

Die bayerische Ministerin ist immer noch im Amt, überaschend ist aber, dass die Medien dem Fall immer noch einige Aufmerksamkeit widmen. So hat die Süddeutsche Zeitung weiterhin eine eigene Themenseite eingerichtet und berichtet regelmäßig über den Fall.

Eine Wideraufnahme erscheint bisher ungewiss, auch eine Verlegung aus Bayreuth nach Ansbach eher zweifelhaft. Mollaths Anwalt hat unterdessen Anzeige gegen „Richter und Klinikleiter wegen Freiheitsberaubung“ gestellt.

Verkehrsunfall mit Folgen

Ende Dezember 2012 wurde eine ältere Dame auf ihrem Fahrrad (über 80) von einem nicht wesentlich jüngerem PKW-Fahrer erfasst, als dieser – offenbar unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit – in einen kleinen Weg einbog. Die Dame stürzte.

Der PKW-Fahrer und ein zufällig vorbeifahrender Polizist leisteten erste Hilfe, die Dame wurde mittels RTW in das nächste Krankenhaus gebracht; um das Fahrrad kümmerten sich die herbeigerufenen Kinder. Gebrochen war zum Glück nichts, einige Verletzungen erlitt die Dame trotzdem, konnte aber noch vor den Weihnachtsfeiertagen das Krankenhaus wieder verlassen.

Dem Unfallgegner war die Situation äußerst unangenehm, so dass er  – menschlich sehr anständig und über das, was man gemeinhin erwartet, hinausgehend – einige Tage später bei der älteren Dame vorbei schaute und sich noch einmal persönlich entschuldigte, seine Schuld eingestand und eine rasche Regelung des entstandenen Schadens versprach.

Die Behandlungskosten für das Krankenhaus und die Fahrt im RTW zahlte die Gesetzliche Krankenversicherung der Dame. Einen Strafantrag wollte sie nicht stellen, so dass nur die zivilrechtliche Abwicklung hinsichtlich des Fahrrades, Schäden an der Bekleidung und eines möglichen Schmerzensgeldes blieb.

Dies entwickelte sich jedoch zu einem – an der Schadenshöhe gemessen – reichlich aufwendigem Verfahren. Die Dame wollte sich nicht allein darum kümmern, so dass ein Vertreter beauftragt wurde. Dieser holte ärztliche Befunde von Krankenhaus und Hausarzt ein, nahm den Kontakt zu Zeugen, Versicherung des Unfallgegners und der Polizei auf. Letztere gab die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, so dass auch hier für den Unfallbericht nachgefragt werden musste. Zwischenzeitlich immer wieder Rücksprachen mit dem Unfallopfer und den Verwandten hinsichtlich in Auftrag zu gebende Reparaturen, dem Sammeln von Belegen usw. Alles in allem eine Vielzahl von Faxen, Telefonaten und Schreiben für alle Beteiligten.

Vorsichtig addiert drei bis vier Stunden Arbeit für den Vertreter. Nicht, weil der Fall juristisch besonders anspruchsvoll wäre, sondern weil er viel Kommunikation erfordert. Etwa bis sich herausgestellt hat, wer nun tatsächlich Eigentümer der teuren Strümpfe war. Oder zu erklären,w as ein Strafantrag ist und in welchem Verhältnis er zur zivilrechtlichen Haftung steht. Wenn der Vertreter ein Rechtsanwalt wäre, müsste er selbst bei einer kleinen Kanzlei dafür mehrere Hundert Euro zzgl. Mwst verlangen. Wie viel wären Sie bereit auszugeben? Und wie viel wird die Dame erhalten?

Auf der anderen Seite: Ein Glück, dass aufgrund des Sachleistungsprinzips der GKV das Gesundheitsrecht (bisher) keine Rolle gespielt hat.

Das Bundesverfassungsgericht, das Recht auf Gesundheit und die U-Haft

Das Bundesverfassungsgericht hat, wie jetzt aus der Tagespresse (leider mit falschen Aktenzeichen) zu erfahren war, der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings stattgegeben, der – u.a. – als Nichtraucher über mehrere Tage mit stark rauchendenden Mithäftlingen inhaftiert war.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht, der Innenminister oder die Justizministerin noch der Petitionsausschuss des Landtages haben nach Bericht der Tagespresse hierin ein Problem gesehen.

Der Karlsruher Schlossbezirk sah das anders und u.a. das Grundrecht auf Gesundheit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG und in diesem Fall sogar die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Nun könnte man einwenden, dass die Karlsruher Richter eben besonders grundrechtssensibel sind – was ja auch ihre Aufgabe, aber zugleich nach Art. 1 Abs. 3 auch die aller Fachgerichte, Ministerien und des Petitionsausschusses – ist, jedoch halte ich die Entscheidungsbegründung für – die Metapher sei hier erlaubt – starken Tobak für Instanzgerichte und Ministerien.

Dort heißt es etwa:

„Es stellt einen erheblichen Eingriff in des Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG dar, dass der Beschwerdeführer als Nichtraucher gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht war.“ (Orientierungssatz 5a)

„Zudem hat es das LG [= Landgericht] unterlassen, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen.“ (Orientierungssatz 5a)

So fehlt es bereits an der gebotenen Sachaufklärung hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff erforderlich war. Die Stellungnahme der JVA, auf die sich das LG stütze, enthielt noch nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Mitgefangenen tatsächlich die einzige Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers bestand.“

 „Auch die Zumutbarkeit des Eingriffs wurde nicht hinreichend geprüft. Nach den dargelegten Maßstäben können nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu.“

Zusammengefasst scheint es also so, dass alle Beteiligten vor den Grundrechten des Beschwerdeführers die Augen fest zugekniffen haben, nichts sehen und auch nichts hören wollten. Anders sind die eklatanten Fehler, die das BVerfG hier vorwirft kaum erklärbar. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung etwa lernt der geneigte Student im ersten Semester der Vorlesungen zum öffentlichen Recht.

Aktenzeichen der zitierten Entscheidung: 2 BvR 737/11

„Katholische Krankenhäuser dürfen Vergewaltigungsopfer nicht über die Pille danach aufklären“

Heute schlicht nur der Hinweis auf einen Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers, der wie folgt eingeleitetet wird:

„Katholische Krankenhäuser dürfen Vergewaltigungsopfer nicht über die Pille danach aufklären. Notärztin Irmgard Maiworm schildert den Fall einer Kölnerin, deren Untersuchung vom Vinzenz-Hospital und vom Heilig-Geist-Krankenhaus abgelehnt wurde.“

Vielleicht ist also in solchen Fällen besser nicht in katholische Krankenhäuser gehen. Ich bin gespannt, wie sich dieser Fall entwickelt.

Wie stellt sich dies eigentlich aus grundrechtlicher und arzthaftungsrechtlicher Perspektive dar? Und hinsichtlich des Behandlungsanspruches eines GKV-Patienten?

 

Spezialisierung eines Rechtsanwaltes

Ich werde, wie schon beschrieben, recht regelmäßig gefragt, was einen guten Anwalt ausmacht und habe hier im Blog bereits versucht, eine Antwort zu finden.

Vor ein paar Tagen bin ich auf das Angebot eines Einzelanwaltes gestoßen, der für seine Dienste mit den Worten wirbt, er sei

„spezialisiert auf Fragen des Verwaltungs-, Miet- und Strafrecht[s]. [Der Anwalt] hilft und berät bei der Unternehmensgründung und -führung sowie bei Vertragsgestaltung und Forderungsmanagement.“

Ich kenne den Rechtsanwalt nicht persönlich, aber ich bin mir sicher, dass ich ihn nicht empfehlen würde. Wie soll ein Einzelanwalt – der hier Genannte sitzt übrigens in einer Kleinstadt – auch nur annähernd so viele Mandate bearbeiten, dass er über genug Berufserfahrung in all diesen Rechtsgebieten verfügt? Zumal Strafrecht (vom Verkehrsunfallrecht über Wirtschaftsstrafrecht bis hin zu Umweltdelikten und den üblichen Blut-und-Sperma-Delikten?), Verwaltungsrecht (das kann vom Polizei- über das Hochschulrecht bis zum Baurecht auch alles sein) und Mietrecht ja bereits die Spezialgebiete sein sollen…

Auch glaube ich nicht, dass bei einem derart breit gefächertem Angebot tatsächlich eine teure Bibliothek und nicht minder kostenintensive Datenbankzugänge zur Verfügung stehen, um über aktuelle wie tiefgreifende Quellen verfügen zu können.

Oder der Anwalt ist einfach nur ein Ausnahmetalent.

§ 630a Abs. 1 BGB – Behandlungsvertrag

Das neue Patientenrechtsgesetz normiert, wie geschildert, erstmals ausdrücklich den Behandlungsvertrag auch zwischen gesetzlich versicherten Patienten und ihren Vertragsärzten.

Im neuen § 630a Abs. 1 BGB heißt es dazu:

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Aus dem letzten Halbsatz „soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“ wird angesichts der weitgehenden Krankenversicherungspflicht auf den Regelfall abgestellt, nachdem der GKV-Patient gerade nicht selbst zur Zahlung verpflichtet ist.

Somit ergibt sich ein für den Juristen selbstverständliches, auf den ersten Blick aber doch etwas erstaunliches Bild: Es kommt ein Behandlungsvertrag zustande, bei dem der Patient nicht unbedingt zahlen, der Behandelnde nicht unbedingt behandeln muss…Denn § 630a Abs. 1 BGB formuliert, dass „derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung“ verpflichtet wird. Auf eine persönliche Leistungserbringung kommt es dabei gar nicht an. Aber auch dies lässt sich natürlich erklären, wird doch etwa bei Krankenhausaufenthalten regelmäßig ein Vertrag mit dem Träger (etwa einer Krankenhaus-GmbH) geschlossen, die Behandlung selbst aber naturgemäß nicht von der GmbH sondern den bei ihr beschäftigten Ärzten vorgenommen.

Patientenrechtegesetz – nun mit Sicherheit ein Vetrag?

Während die Tagespresse berichtet, dass das neue Patientenrechtegesetz seit Jahresanfang in Kraft getreten sei, weist der GKV-Spitzenverband hin, dass der Bundesrat erst im Februar abschließend beraten müsse. Ob sich durch das Gesetz tatsächlich etwas ändert und welche Ansichten es zum dann in Kraft getretenen Entwurf gibt, werde ich in den nächsten Wochen etwas detaillierter vorstellen. Man wird sehen, ob es Rechtsanwälten und Ärzten tatsächlich mehr Arbeit bringt und die Rechte der Patienten verbessert.

Das Gesetz wird nicht als „Patientenrechtegesetz“ irgendwo aushängen und bestellbar sein, vielmehr ist damit die Änderung einiger Gesetzte wie des Bürgerlichen Gesetzbuches  und des 5. Buches des Sozialgesetzbuches, welches das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung kodifiziert, verbunden.

Aus einer Norm des Entwurfes (Bundestagsdrucksache BT-Drs. 17/10488) möchte ich aber bereits an dieser Stelle zitieren. Der Abschnitt des BGB über Dienstverträge wird geteilt und ein neuer Untertitel über den „Behandlungsvertrag“ aufgenommen. Der Behandlungsvertrag war bisher nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr wurde ganz überwiegend angenommen, dass es sich um einen Dienstvertrag handele, d.h. der Arzt nicht den Erfolg, sondern das Tätigwerden schulde, ähnlich eines Arbeitnehmers. Für den Bereich der gesetzlich Versicherten, also ca. 90 % der Bevölkerung, gab und gibt es darüber hinaus einen Streit zwischen den Gerichten. Während die Sozialgerichtsbarkeit, die sich hier vor allem mit dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt, annimmt, dass es keinen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und gesetzlich Versichertem gäbe, nahm die Zivilgerichtsbarkeit, die bei Haftungsfrage angerufen wird, an, dass dieser geschlossen werde. Ein Ausgangspunkt dieses für Juristen ungewöhnlichen Streits, weil er nicht zwischen Wissenschaftlern und Praktikern auf der einen und Gerichten auf der anderen Seite, sondern zwischen den juristischen Teilgebieten stattfindet, ist § 76 Abs. 4 SGB V , wonach

„Die Übernahme der Behandlung verpflichtet […] dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.“

Die Frage stellte sich, ob nun diese Anwendbarkeitserklärung des BGB-Haftungsrechts bedeutet, dass das BGB – und damit auch das Dienstvertragsrecht – eigentlich nicht anwendbar ist und deshalb seine Anwendbarkeit extra angeordnet werden muss (so die Sozialgerichte) oder ob das BGB auch zwischen dem gesetzlich Versichertem und seinem Arzt gelte, § 76 SGB V also nur deklaratorisch sei (so die Zivilgerichte). Der Streit ist nicht nur theoretischer Natur, denn während in der vertraglichen Haftung das Verschulden des Vertragspartners, also auch das Arztes, gesetzlich vermutet wird – § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – , ist dies bei der sogenannten deliktischen Haftung nicht der Fall.

Aus dem neuen § 630a Abs. 1 BGB soll sich nun ergeben, dass definitiv zwischen dem GKV-Patienten und seinem Arzt ein Vertrag geschlossen wird, weil die Norm eine Regelung enthält, wonach es unschädlich sei, wenn der Vertragspartner nicht selbst zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei – und dies meint offensichtlich gesetzlich Versicherte, die im Rahmen des Sachleistungsprinzips und nicht der Kostenerstattung behandelt werden.

Einige Erkenntnisse zur Promotion

Das neue Jahr lädt gerade dazu ein, die vergangenen Monate des Arbeitens an meiner Doktorarbeit rückblickend zu betrachten und so kommen mir Erkenntnisse, denen es ein wenig an Orginalität fehlt, weil sie vermutlich allen Doktoranden offenbar geworden sind:

1. Das kleinste Thema ist noch viel zu groß.

2. Jedes auch noch so randständige Thema verleitet dazu, endlich die (juristische) Weltformel zu finden.

3. Aus jedem Absatz der Arbeit kann eine eigene Arbeit entstehen.

4. Zu allen Themen schreibt man mindestens doppelt so viel und sitzt dreimal so lang, wie man eigentlich vor hatte.

5. Es ist völlig unmöglich, Antworten unter drei Seiten Text zu geben.

6. Es ist unmöglich, die vorhandene Fachliteratur und Rechtsprechung auch nur annähernd vollständig auszuwerten, wenn die Arbeit nicht zu einer Aneinanderreihung von Zitaten mit einem Zeithorizont von zehn Jahren werden soll. Warum probiert man es trotzdem dauernd?

7. Ein gehöriges Maß an Perfektionismus ist für eine Doktorarbeit genau so schädlich wie notwendig.

8. Es wird so viel wenig Sinnvolles geschrieben. Warum springt man über fast jedes Stöckchen, was einem aus Wissenschaft und Praxis hingehalten wird?

9. Man wird zum sozialen Nerd. Oder ist es schon vorher. (Nicht ganz ernst gemeint).

10. Man hat nur des neuen Computer willens die Doktorarbeit noch nicht aus dem Fenster geworfen. Und weil man die haftungsrechtlichen Konsequenzen sowieso auswendig kennt. Und weil ich sowieso mehrfach tägliche Sicherungen auf einem anderen PC und in eine Cloud mache.

11. Meine Freundin tut mir leid. Auch wenn man die Dissertation natürlich allein schreibt, ist das ohne Rückendeckung nicht möglich.

12. Es macht verdammt viel Spaß.

Wird bestimmt fortgesetzt. Aber nun ruft sie wieder…

Chinesische Medizin

Wie unter anderem die Tageszeitung berichtet, will sich der Nestlé-Konzern stark im Bereich der traditionellen chinesischen Medizin engagieren. Ich bin wirklich kein Experte für diesen Bereich, aber mehrere Aspekte machen mich stutzig:

– Warum engagiert sich nicht ein Pharmakonzern, sondern der Hersteller von Mineralwassern, Schokoriegeln und Kaffee in diesem Bereich?
– Warum übernimmt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung TCM nach meinem Kenntnisstand zumeist nicht (Ausnahmen sind etwa hier beschrieben) ?
– Liegt das vielleicht daran, dass die Wirkung von TCM unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten eher zweifelhaft ist?

Auch der IGeL-Monitor bewertet etwa die zur TCM gehörende Akupunktur zumindest als „unklar„. Spätestens hier fällt mir wieder der Satz von Fastabend/Schneider ein, „wenn die [in der IGEL-Liste] aufgeführten Leistungen medizinisch sinnvoll sind, gehören sie in den Katalog [der Gesetzlichen Krankenversicherung]. Sind sie es aber nicht, gibt es keinen Grund, warum der Arzt sie seinen Patienten anbieten sollte” (dies., Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, 46).

Die Anbieter von TCM-Leistungen sehen das freilich etwas anders, soe eine Frauenarztpraxis, aus dessen Website ich hier einmal zitiere: „Medizinisch notwendige Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel vergütet. Daneben gibt es nicht notwendige,  aber medizinisch durchaus sehr sinnvolle und aus diesem Grund auch wünschenswerte Untersuchungen, die jedoch ohne gesonderte medizinische Begründung und ohne eine entsprechende Notwendigkeit von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden“, eben auch TCM.

Gesundheit und Recht zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel habe ich mich im allerweitesten Sinne mit der Gesundheit und dem Recht beschäftigt: Als Feuerwehrmann eines Düsseldorfer Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges bei einer Freiwilligen Feuerwehr im Süden der Stadt habe ich mit den Kameraden eine – natürlich alkoholfreie – Silvesterbereitschaft verbracht. Im Laufe des Abends und der Nacht sind wir zu sechs kleineren Bränden alarmiert worden, die sämtlich mit Silvester im Zusammehang standen und mal auf fahrlässige, mal auf vorsätzliche Brandstiftungen (daher doch wieder rechtliche Aspekte) zurück zu führen sind. Einer unserer Einsätze hat es immerhin in die Lokalpresse geschafft (brennender Baum in 10m Höhe).

Die Kollegen der auf unserer Wache stationierten Rettungswagen und des Notarzteinsatzfahrzeuges sind natürlich noch deutlich öfter als wir ausgerückt, aber auch ich war über die recht vielen Einsätze in unserem Wachgebiet überascht. In der einsatzfreien Zeit haben wir gut gegessen und gefeiert, so dass es insgesamt ein recht vergnüglicher Abend wurde.

An dieser Stelle allen Leserinnen und Lesern ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2013!