Pflegekinder

Die Tageszeitung berichtet in einem eindrücklichen Artikel aus der Perspektive einer Mutter über eine Situation, über die man sich wohl recht selten Gedanken macht: Pflegekinder. Nein, diesesmal nicht Kinder fremder Eltern, die von aufopferungsvollen Eltern zu sich genommen wurden, sondern über die Pflege eigener Kinder, die nicht weniger aufopferungsvolle Eltern über Jahre fordern.

Die bürokratischen Hindernisse scheinen, glaubt man dem Artikel, ähnlich aufwendig zu sein wie die Pflege der Kinder selbst, zumal es offenbar nur wenige professionelle Strukturen für diese zahlenmäßig recht kleine Gruppe Hilfebedürftiger gibt.

In dem von einer betroffenen Mutter gegründeten Gesprächskreis werden – leider – auch Adressen guter Anwälte ausgetauscht. Naiver Gedanke: Schade, dass es auch hier nicht ohne geht.

Zugleich berichtet der Spiegel,  gesetzliche Krankenkassen diskutierten „Modelle, wonach deutsche Pflegefälle im Ausland versorgt würden“, weil immer mehr pflegebedürftige Alte nicht mehr in der Lage wären, die Pflegekosten aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten. Bei – laut Spiegel – durchschnittlichen Pflegekosten in der Pflegestufe 3 von 2900 € kaum verwunderlich. Solche Rentenansprüche, die zur Finanzierung (des verbleibenden Differenzbetrages) der Pflegekosten herangezogen werden können, dürfte kaum ein Arbeitnehmer erwerben.

Praxisgebühr nun offiziell abgeschafft?

Wie berichtet, plant die Techniker Krankenkasse auf ihre Weise, die Praxisgebühr abzuschaffen. Wie mehrere Medien dieser Tage übereinstimmend melden (etwa Spiegel Online und der „Stern„) überlegt die Regierungskoalition nun, die Praxisgebühr tatsächlich, d.h. durch Änderung bzw. Aufhebung des §28 Abs. 4 SGB V abzuschaffen. Dies wäre immerhin ein rechtlich haltbarer Weg.

Die von der Opposition geforderte namentliche Abstimmung (immer gut, um im Wahlkampf dem missliebigen Direktkandidaten der Konkurrenz in einem Festzelt voller älterer Menschen nachzuweisen, dass er aus Fraktionszwangdisziplin gegen die Abschaffung gestimmt hat) ist im Bundestag ist jedoch ersteinmal gescheitert.

Individuelle Gesundheitsleistungen sinnvoll?

Seit einiger Zeit gibt es IGel, die Individuellen Gesundheitsleistungen, deren Nutzen zumindest für die Vertragsärzte feststeht, die von Kassenpatienten auf einmal nach der deutlich lukrativeren privatärztlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen dürften. Ob sich für das Gesundheitssystem und für Patienten Vorteile ergeben ist weiter Gegenstand einer kontroverse, über die momentan etwa Spiegel Online berichtet.

Der Spiegel berichtet weiter, dass „bei jedem vierten Fall vorab eine Kosteninformation gefehlt [habe], und nur jeder Vierte erinnerte sich daran, über Risiken aufgeklärt worden zu sein. Ausreichende Bedenkzeit gab es bei 51 Prozent der Fälle. Dabei sind 82 Prozent dieser Behandlungen nicht auf Initiative der Patienten zustande gekommen – in fast jedem zweiten Fall sei das Praxispersonal direkt am Verkauf beteiligt gewesen.“

Verkauf ist wohl auch das richtige Wort. Bei einer wahllos via Google herausgezogenen Website wird, noch harmloser als auf anderen Seiten, von der „Kundenansprache“ und der Aufgabe, den „Igel-Anteil messbar zu steigern, jeder [in der Praxis] kennt seine Aufgabe zum Erreichen dieses Zieles“

Schon 1976, als man mit „Igel“ noch niedliche Tiere assoziierte, wurde – etwas resigniert- festgestellt, dass schon Fälle aufgetreten seien, „in denen eine Arztpraxis eher den Anschein eines Gewerbebetriebes erweckte als den einer Stätte individueller Hilfe durch ärztliche Behandlung.“ (Schimmelpfeng, Nichtärztliche Heilberufe und kassenärztliche Versorgung, NJW 1976, 2293, 2293)

Vielleicht sollte man es mit Fastabend/Schneider halten, die meinten, „wenn die [in der IGEL-Liste] aufgeführten Leistungen medizinisch sinnvoll sind, gehören sie in den Katalog [der Gesetzlichen Krankenversicherung]. Sind sie es aber nicht, gibt es keinen Grund, warum der Arzt sie seinen Patienten anbieten sollte“ (dies., Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, 46)

Zahl der Organspender sinkt

Wie die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als sogenannte Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz mitteilt, ist die Zahl der transplantierten Organe in Deutschland um 8 % gesunken. Die DSO sieht die Ursachen hierfür in den Skandalen an verschiedenen deutschen Kliniken in den letzten Monaten, über die die Süddeutsche Zeitung etwa mit einer eigenen Themenseite berichtet.

Nicht nur der Spiegel meint jedoch, die DSO sei letztlich wohl selbst Teil des Problems, dass Organspende in Deutschland eher schleppend verläuft, immer noch viel zu viele Patienten auf den Wartelisten sterben und Deutschland im Eurotransplant-Verbund, d.h. in dem Austauschverbund mit sechs weiteren europäischen Ländern seit Jahren mehr Organe aus dem System nimmt als es hineingibt.

Die DSO selbst entscheidet nicht über die Vergabe der Organe, dies ist Aufgabe eben jener holländischen Stiftung Eurotransplant, währen die DSO die „Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung“ koordinieren soll, § 11 Abs. 1 S. 2, S. 1 TPG.

Patientenquittung – Fortsetzung

Vor einigen Tagen hatte ich hier zur Patientenquittung gebloggt: Ein Nachteil des Sachleistungsprinzips ist es, dass nur schwer nachvollzogen werden kann, ob eine gegenüber der Krankenversicherung des Patienten abgerechnete Leistung vom Arzt wirklich verbracht wurde. Noch schwerer nachvollziehbar ist allerdings, ob sie auch medizinisch notwendig war.Zwar werden Abrechnungs-und Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen, dienen jedoch naturgemäß Grenzen gesetzt sind, da sich auf das Aktenmaterial, d.h. die Abrechnungen des Arztes, beschränken müssen. Letztlich ist es nur dem Arzt und – aber auch dies nicht in jedem Fall – seinem Patienten bekannt, welche Leistung erbracht wurde. Die Patientenquittung ist sicherlich eine Möglichkeit, hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Ich muss aber zugeben, dass mir noch nicht ganz einsichtig ist, welchen Vorteil der Patient davon haben sollte, sieht man einmal von völlig altruistischen Motiven wie der Sparsamkeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Patient muss nicht nur die Patientenquittung extra bezahlen (wenngleich es sich um kleine Beträge handelt), sondern ich habe auch Zweifel, ob gerade der – etwas kreative – Arzt auf diesen Wunsch des Patienten positiv reagiert. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass das Arzt-Patienten-Verhältnisses durch das Begehren einer Patientenquittung, die, zumindest aus Sicht des Arztes, auch ein gewisses Misstrauen ausdrückt, nicht gerade gefördert wird.

Aber selbst, wenn man eine Patientenquittung, oder – als privatversicherter Patient – eine richtige Rechnung erhalten hat, wird man daraus nicht unbedingt schlauer. Sind dort etwa umfangreiche Laborleistungen enthalten, ist weder nachvollziehbar, ob der Arzt diese tatsächlich beauftragt, noch ob das Labor sie auch erbracht hat. Bei anderen Leistungen kann ich mir zwar mithilfe von Google und medizinischen Wörterbüchern „zusammenreimen“, welche Leistungen abgerechnet wurde und ob sie tatsächlich erbracht wurden. Ob sie aber medizinisch notwendig waren, ist für den Patienten nicht einzuschätzen.

Techniker Krankenkasse schafft Praxisgebühr ab?

Spiegel Online berichtet, die Techniker Krankenkasse wolle die Praxisgebühr gem. § 28 Abs. 4 SGB V „abschaffen“, in dem sie u.a. einen Betrag, der in der Höhe der Praxisgebühr entspricht erstatten will, wenn diese tatsächlich angefallen ist und „vorausgesetzt, [die Versicherten] haben an mindestens vier Vorsorgemaßnahmen im Jahr teilgenommen.“

Einmal unabhängig davon, was man von der Praxisgebühr, ihren Zielen – der Reduzierung der Arztbesuche, der Stärkung der Hausärzte als Losten, in dem diese häufiger Überweisungen zu Fachärzten ausstellen und einer verdeckten sowie einkommensunabhängigen Beitragserhöhung – und der Erreichung dieser Ziele hält: Es ist schon eigenartig, dass eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse, die an § 28 Abs. 4 SGB V gebunden ist und der Rechtsaufsicht unterliegt, eine vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgesehene Norm konterkariert, in dem es Beitragsrückzahlungen derart an sie knüpft. Auch die Techniker Krankenkasse muss den Willen des Gesetzgebers beachten, der die Praxisgebühr zumindest bisher für sinnvoll hält.

Mich erinnert das ein wenig an die Aussetzung der Wehrpflicht. Auch hier sei einmal dahingestellt, ob man die Wehrpflicht für notwendig oder abwegig erachtet. Der Bundestag hatte die Einführung der Wehrpflicht per formell-materiellem Gesetz beschlossen. Und so lange der Bundestag ein Gesetz nicht aufhebt ist es für die Exekutive, d.h. eben die ausführende Gewalt auch verbindlich und kann nicht einfach ausgesetzt werden. Ansonsten könnte man das Grundgesetz auch umformulieren, „Der Bundestag beschließt die Gesetze; die Bundesregierung führt sie aus, wenn sie es für opportun hält“. Damals eine Entmachtung des Parlaments, die auch noch aus dem Parlament heraus gefeiert wurde.

Patientenquittung

Wie die AOK berichtet würden sich die Patientenquittungen großer Beliebtheit erfreuen.

Eine Folge des Sachleistungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. der Tatsache, dass der Patient nicht seinen Arzt selbst bezahlt (ob er mit ihm einen Vertrag schließt ist weiterhin Gegenstand zahlreicher Debatten zwischen zivil- und sozialrechtlichen Juristen) ist, dass der Patient mit der Abrechnung seines Arztes nicht in Berührung kommt. Er weiß weder, was abgerechnet wurde, noch, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, so das Abrechnungsbetrug verhältnismäßig einfach möglich ist.

In der privaten Krankenversicherung und in Ausnahmen auch in der gesetzlichen (etwa im „Wahltarif Kostenerstattung“) kommt hingegen ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Arzt zustande, dieser begleicht die Rechnung des Arztes und reicht sie seiner Krankenkasse ein, die dann – hoffentlich problemlos und vollständig – diesen begleicht, was einige Wochen dauern kann. Auch aufgrund der genannten Transparenzproblematik – oftmals aber mit anderen Interessen – propagieren daher verschiedene Seiten das Kostenerstattungsmodell.

Aber auch die Versicherten im Sachleistungsprinzip, also fast 90 % der deutschen Bevölkerung, können aufgrund der Regelung des § 305 Abs. 2 SGB V sich eine sogenannte „Patientenquittung“ ausstellen lassen: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren [vulgo: Kassenärzte] haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung.“

Auch zu den Kosten gibt der Gesetzestext bereits Auskunft, nach § 305 Abs. 2 S. 3 erstattet der Versicherte „für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten.“

Was macht einen guten Anwalt aus?

Schon öfter wurde ich gefragt, woran man einen guten Anwalt erkenne. Die gleiche Frage musste ich mir auch schon selbst stellen, zu einer befriedigenden Antwort bin ich leider bisher nicht gekommen. Die große Vorstadtvilla? Die Gemälde in der Kanzlei? Die Zahl der Mitarbeiter? Das Auto? Übrigens fahren wirtschaftlich sehr erfolgreiche Anwälte durchaus mit einem kleineren Wagen zum Mandanten – vielleicht eine E-Klasse, ein Audi A6 – als sie für die Fahrt nach Hause in der Tiefgarage stehen haben. Man möchte den Mandanten ja auch nicht zeigen, dass man sich mit seinen Geldern den Porsche kaufen kann…

Meines Erachtens sollte man bei der Anwaltssuche in eine fachliche und eine persönliche Ebene unterscheiden.

Die fachliche Expertise ist für Laien kaum bis gar nicht einschätzbar. Eine Promotion spricht eher dafür, dass der Anwalt im Examen zu den guten Studierenden gehört hat (was für den Anwaltsberuf etwas bedeuten mag, aber nicht muss), ein Fachanwaltstitel immerhin, dass er vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse über das besagte Rechtsgebiet hat. Wobei auch Anwälte ohne Fachanwaltstitel sehr gut sein können und die Rechtsgebiete der Fachanwaltstitel teilweise sehr breit sind.

Abraten würde ich von Anwälten, die das halbe Zivilrecht anbieten oder gar noch breiter aufgestellt sind. Das ist ein wenig wie beim Arzt: Für eine schnelle, preiswerte Diagnose ist der Hausarzt der richtige Ansprechpartner, für komplexe Probleme kann er nur Lotsenfunktionen wahrnehmen.

Ich persönlich halte die Kanzleigröße für nicht unbedeutend. Je größer die Kanzlei ist, desto mehr nicht juristische Mitarbeiter sind beschäftigt, die dem Anwalt den Freiraum für die eigentliche Rechtsberatung schaffen, die aber auch finanziert werden wollen. Insbesondere sehr große Kanzleien, die für die meisten natürlichen Personen nicht in Betracht kommen werden, haben ein Heer an Mitarbeitern, die sich um Werbung, Präsentationen, Buchhaltung etc. kümmern. Die vom Mandanten zu finanzierenden Gemeinkosten steigen enorm. Auf der anderen Seite mag es für den Anwalt hilfreich sein, nicht ganz allein am Schreibtisch zu grübeln, sondern einen Kollegen, eine Kollegin zu haben, mit dem oder der er sich austauschen kann.

Auf der persönlichen Ebene muss man sich sicherlich sympathisch finden, das Auftreten der Anwälte ist genau so unterschiedlich wie das ihrer Mandanten. Aus dem Strafrecht hört man schon an der Uni, dass Mandanten „laute“, „kämpfende“ Anwälte lieber sind, was zum Beispiel Kachelmann zum Wechsel seines Verteidigers bewogen haben soll. Ob diese dann tatsächlich besser für den Mandanten sind, steht auf einem anderen Blatt.

Kachelmann hat, nach eigener Aussage, seinen neuen Verteidiger übrigens über eine Google-Suche gefunden und nach dem für ihn sympathischen Äußeren ausgewählt. Damit war er letztlich zumindest nicht unerfolgreich.

Providerwechsel und kein Ende – Teil 1

Dieser Blog sollte eigentlich bei einer Tochterfirma eines großen deutschen Telkokommunikationsunternehmens gehostet werden, bei denen ich seit Jahren Kunde bin, immer mal wieder für einzelne Projekte auch virtuelle Server bestellt habe, ansonsten aber über sechs Jahre (eine kleine Ewigkeit im Internet) brav meine Rechnungen für Domains, E-Mail usw. zahlte.

Vor einigen Wochen teilte mir dann mit, dass man beabsichtige, mit auf einen viel schöneren, bunteren und überhaupt zeitgemäßeren Vertrag umzustellen. Den alten, grauen, wahrscheinlich unter der Vor-Vor-Vor-Geschäftsführung ausgedachten Vertrag könne man leider nicht mehr anbieten. Wahrscheinlich wird der nicht mehr hergestellt, das ist ja auch schwierig bei Internetverträgen. Ich bräuchte auch gar nichts zu tun, das ginge alles automatisch. Kostet auch automatisch deutlich mehr.

Nun lernt man, ebenfalls im ersten Semester, dass Verträge durch korrespondierende Willenserklärungen und – lassen wir einmal hier nicht interessierende Randdiskussionen bei Seite – nicht durch Schweigen geschlossen werden. Zumindest die Vertriebsabteilung des Unternehmens wusste davon jedoch nichts.

Also schreibt man einen „Widerspruch“, kann sich einen Hinweis auf die Gedanken der Väter des BGB von vor 1900 nicht verkneifen und bittet darum, doch den alten, grauen, längst nicht mehr hergestellten Vertragsinhalt namens „Domainshosting“ und „E-Mail“ weiter anzubieten. Weil man als misstraurischer Kunde gleich Böses vermutet, wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Einzugsermächtigung nur auf den bisherigen Vertrag und die entsprechende Summe bezieht.

Die Reaktionen des Unternehmens waren durchaus positiver, als gedacht. Man bietet an, den neuen Vertrag ein Jahr zum alten Preis nutzen zu können, ansonsten stünden die bekannte Optionen „Kündigung“ oder die Suche nach einem anderen Vertrag zur Verfügung. Als böser Kunde, der für Fahrten im Stadtgebiet kein SUV braucht, geht man dummerweise darauf nicht ein.

Nun ist es aber nicht so, dass sich der Anbieter davon beirren lässt, er weiß schließlich, was Kunde braucht. So kam nach einigen ausgetauschten Mails, deren Betreff immer noch den „Widerspruch gegen die Vertragsumstellung“ bezeichnete, eine Mail, dass man den Vertrag nun doch umgestellt habe und davon ausginge, dass dies ja in meinem Interesse sei.

Am nächsten Tag war das Geld dann (trotz fehlendem Vertragsschlusses und darüberhinaus fehlender Einzugsermächtigung) vom Kunde abgebucht.